Bei der etwaig zweilen oder dritten (engern) Wahl sind dieselben Wäh-
lerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem
wecke von den Mahlakten zu trennen und den Wahldirektoren zuzustellen.
Eine wiederholte Aneltgung und Berichtigung derselben findet nicht Statl.
§. 22.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkom-
missär in Kenntniß zu seten und zur Erklärung über die Annahme derselben,
sowie zum Nachweise, daß er ne ach F. 5 dee Wahlgesetzeo und nach der Ver-
ordnung vom 6. December v. J. wählbar ist, aufzufordern. Annahme unter
Prolest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen,
ven der Zustellung der Benachrichtigung an, gilt für Ablehnung.
.23.
In Fällen der Ablehnung ben7 ’rrsibenn wird von Fürstlicher Re-
gierung sofort eine neue Wahl veraulaßt.
Für dieselbe gelten die Vorschrif ten des 8. 21 des Reglements. Jedoch
ist bei den zu erlassenden Belanntmachungen die 8. 2 bestimmte achttägige
Frist zinzuhaften,
leicher Weise ist zu verfahren, wenn wegen Ausscheidens dro Abge-
ordnchen aus dem Reichslage eine Ersawahl erforderlich werden sollte.
Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach der ersten Wahl ein, so
müssen die gesammten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Voelwallen und
Auslegung der Wählerlisten ernenert werden.
8. 24.
Der Wahlkommissar hat die betreffenden, von ihm geleiteten Verhand-
lungen unverzüglich an Fürstliche Regierung einzureichen, welche die offentliche
Bekanntmachung (F. 16) erläßt.
Greiz, am 19. Jannar 1867.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
M. Kunze i. V.
Delim. Kuri.