Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 2.
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(Ausgegeben den 19. Februar 1867.)
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die in Folge des Hondelzvertrags zwischen Frankreich und Oester-
reich vom 11. Dezember 1866 auch dem Zollvereine gegenüber in
Frankreich eintretenden Verkehrserleichterungen betreffend.
Diejenigen Verkehrserleichlerungen, welche durch den am 11. Dezember
1866 zwischen Frankreich und Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrag von
Seiten Frankreichs zugestanden worden sind, haben auf Grund des Artikel 31
des Handelovertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August
1862 (Gesetzfammlung v. J. 1365 S. 130) und nach einem im „Moniteur
universel“ v. 22. v. M. veroffentlichten Kaiserlich Französischen Dekrete vom
19. v. M. auch auf den Jollverein Anwendung zu finden. Es wird hierauf
mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß der erstgerachte Vertrag in
dem Trebischen Handelsarchive Jahrgang 1867 Abth. I. S. 1 flg. ab-
gedruckt ist.
Die nachstehende Jufammensteimg läßt die Verkehrserleichterungen er-
sehen, welche hiernach Üüber den Tarif zum Vertrage vom 2. August 1862
(Gesetzsammlung v. J. 1865 S. 135) und über die Verbrchunge im
Protokolle vom 14. Dezember 1364 (Gesetzsammlung v. J. 1865 S. 223)
hinaus mit dem 1. Jannar 1867 zu Gunsten des Jollverein in Frankreich
intreten.
Greiz, den 30., Jannar 1367.
Fürstlich Reuß.Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Nichter.