Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 22. 
(Ausgegeben den 5. November 1867.) 
  
38. Verorduung, 
die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer 
Viehzählung betreffeud. 
Nach den Bestimmungen der durch Artikel 40 der Verfassung des Nord- 
deutschen BDundes aufrecht erhallenen Jollvereinsverträge und mit Rücksicht auf 
Art. 60 der Bundesverfassung, ist im Jahre 1867 wieder eine allgemeine 
Bevölkerungsaufnahme zu veranstalten. Mit derselben soll, wie im Jahre 1855 
schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden. 
Zu diesem Behufe wird verordnet, was folgt: 
J. 
Agemeine Anleilung im Vetresf der Volsliszählung. 
l 
JajedkäbcwohntrHauswirdcmczahlungslthczukAusfullung 
gegeben. Die Liste wird dem Hausbesiher oder Stellvertreter desselben 
(Hausverwalter, Gutspächter, Vicewirth) spätestens bis zum 1. Dezember 
übergeben. Jeder Hauswirth oder Stellvertreter desselben hat zunächst die 
Liste für sich und die Angehörigen seiner Haushaltung, sowie für die zugeho- 
rigen Chambregarnisten, Einquartierten, Schlasteute ., sodann aber auch für 
sämmtliche direkten Miether, sowie deren Angehörige, Istermiether nach Maß- 
gabe der den Formularen aufgedruckten Erläuterungen vollständig auczufüllen. 
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