Verfassung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
I. Abschnitt.
Von dem Fürstenthum und seiner Negierung im Allgemeinen.
8. 1.
Das Fürstenthum Reuß alterer Linie bildet einen unter einer Verfassung ver-
einigten untheilbaren Staal des norddeutschen Bundes.
8. 2.
Kein Bestandtheil des Fürstenthume und kein Negierungerecht seines Fürsten
kann ohne Zustimmung der Landesvertretung auf irgend eine Weise veräußert
werden. Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht be-
Uriffen, wenn nicht dabei Staatsangehörige abgetreten werden.
8. 3.
Der Fürft ist erblicher Landesherr; seine Person ist unverletlich. Die Staats-
erbsolge richtet sich, den Reußischen Haus und Familienverträgen gemäh, nach den
(Grundsäßzen der Erstgeburt und der agnatischen vinealfolge im Mannsslamme. (er
übt die Staatsgewalt auf versassungsmäßige Weise, die gesebgebende im Verein mit
der Landesvertretung, die vollziehende allein. Er besetzt die Staatsämter und vertritt
das Land nach Außen.
KS. 4.
Der Landesherr nimmt seinen wesentlichen Ausenthalt im Lande.
8. 5.
Die Regierungshandlungen des Vorfahren sind von dem Regierungsnachfolger
anzuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne leberschreitung der verfassungs-
maßigen und gesetlichen Besugniß vorgenommen worden sind.