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g. 23.
Gefährliche und belästigende Anlagen.
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeil, oder wegen der
dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen oder durch Entwictelung von Rauch,
Dämpfen und Gasen oder durch ihre sich dem Wasser trinihchenden bsuuff= ihrer Um-
gebung gefährlich oder auch nur durch den verbreiteten Geruch, Staub oder die Verun-
reinigung des Wassers besonders lästig werden würden, bedürfen zu eer Errichlung der
ausdrücklichen Genehmigung des Landrathsamtes.
Solche Anlagen sind:
Fabriken und Niederlagen von Schiefpulver, Schießbaumwolle, Zündhütchen,
Zündwaaren, Feuerwerksgegenstände, Phosphor, Salpeter, Schwesel, ferner von
Alkohol, Aether, ätherischen Oelen, Naphta, Photogen und andern leicht brenn-
baren oder explodirenden Stoffen, Koaks= und Theerssen, Gasbereilungöanstal-
ten, Pech= und Terpentinsiedereien, Firniß, Lack-, Wachstuch- und Lackleder-
sabriken, metallurgische Hütten und Gifthütten, Eisen und Erzgießereien, Glas-
hütten, Thomvaarensabriken, Frgeleien, Gyps- und Kalkösen, Fabriken chemischer
Produkte (namentlich Schwesel-, Salz= und Salpetersäure- und Salmiakfabriken),
Zuckersiedereien, chemische (Schnell-) Bleichen, Färbereien und Zeugdruckereien,
Cichorien- und Rübenkaffcefabriken, Stärkefabriken, Papierfabriken, Gerbereien,
Darmsaitenfabriken, Blutlaugen., Fluß., Eleck. und Leimsiedcreien, Talgschmel.
zereien, Seifensiedereien und Kerzengießereien, Kuechen= und Rußbrennereien,
Knocheusiedereien, Knochen- und Wachöbleichen, Flachs- und Haufröslanstallen,
Schlachthäuser, Abdeckereien, Pondretten= und Düngerfabriken, Niederlagen von
Guano und ähnlichen Düngemitteln.
Die Landesregierung ist ermächtigt, nach Maßgabe des sich durch Erfahrung erge-
benden Bedürfnisses durch Verordnung einzelne Galtungen von Gewerbsanlagen diesem
Verzeichnisse binzuzufügen oder demselben zu entuehmen, auch, wo örtliche Verhältaisse
eine Ausnahme rechtfertigen, in kleinem Maßstabe betriebene Gewerbe der in diesem
Paragraphen bezeichueten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschriften dieses
Paragraphen zu entbinden.
S. 24.
Vorbehalt der allgemeinen Vorschriften.
Die Landeoregierung ist besugt, für einzelne Kategorien der in 8. 23 erwähnten
Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen über die örtlichen Verhältnisse, unter denen
sie unbedingt unzulässig, und über die Bedingungen, an welche die Ausführung der Au-
lage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabei auch besondere Organe für
die Prüfung und Beausfsichligung solcher Anlagen zu bczeichnen. Auch ist es zulässig,
durch ortsstatntarische Bestimmungen gewisse Ortstheile zu bezeichnen, in denen alle oder
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