Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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g. 23. 
Gefährliche und belästigende Anlagen. 
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeil, oder wegen der 
dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen oder durch Entwictelung von Rauch, 
Dämpfen und Gasen oder durch ihre sich dem Wasser trinihchenden bsuuff= ihrer Um- 
gebung gefährlich oder auch nur durch den verbreiteten Geruch, Staub oder die Verun- 
reinigung des Wassers besonders lästig werden würden, bedürfen zu eer Errichlung der 
ausdrücklichen Genehmigung des Landrathsamtes. 
Solche Anlagen sind: 
Fabriken und Niederlagen von Schiefpulver, Schießbaumwolle, Zündhütchen, 
Zündwaaren, Feuerwerksgegenstände, Phosphor, Salpeter, Schwesel, ferner von 
Alkohol, Aether, ätherischen Oelen, Naphta, Photogen und andern leicht brenn- 
baren oder explodirenden Stoffen, Koaks= und Theerssen, Gasbereilungöanstal- 
ten, Pech= und Terpentinsiedereien, Firniß, Lack-, Wachstuch- und Lackleder- 
sabriken, metallurgische Hütten und Gifthütten, Eisen und Erzgießereien, Glas- 
hütten, Thomvaarensabriken, Frgeleien, Gyps- und Kalkösen, Fabriken chemischer 
Produkte (namentlich Schwesel-, Salz= und Salpetersäure- und Salmiakfabriken), 
Zuckersiedereien, chemische (Schnell-) Bleichen, Färbereien und Zeugdruckereien, 
Cichorien- und Rübenkaffcefabriken, Stärkefabriken, Papierfabriken, Gerbereien, 
Darmsaitenfabriken, Blutlaugen., Fluß., Eleck. und Leimsiedcreien, Talgschmel. 
zereien, Seifensiedereien und Kerzengießereien, Kuechen= und Rußbrennereien, 
Knocheusiedereien, Knochen- und Wachöbleichen, Flachs- und Haufröslanstallen, 
Schlachthäuser, Abdeckereien, Pondretten= und Düngerfabriken, Niederlagen von 
Guano und ähnlichen Düngemitteln. 
Die Landesregierung ist ermächtigt, nach Maßgabe des sich durch Erfahrung erge- 
benden Bedürfnisses durch Verordnung einzelne Galtungen von Gewerbsanlagen diesem 
Verzeichnisse binzuzufügen oder demselben zu entuehmen, auch, wo örtliche Verhältaisse 
eine Ausnahme rechtfertigen, in kleinem Maßstabe betriebene Gewerbe der in diesem 
Paragraphen bezeichueten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschriften dieses 
Paragraphen zu entbinden. 
S. 24. 
Vorbehalt der allgemeinen Vorschriften. 
Die Landeoregierung ist besugt, für einzelne Kategorien der in 8. 23 erwähnten 
Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen über die örtlichen Verhältnisse, unter denen 
sie unbedingt unzulässig, und über die Bedingungen, an welche die Ausführung der Au- 
lage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabei auch besondere Organe für 
die Prüfung und Beausfsichligung solcher Anlagen zu bczeichnen. Auch ist es zulässig, 
durch ortsstatntarische Bestimmungen gewisse Ortstheile zu bezeichnen, in denen alle oder 
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