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§. 57.
Arbeitsbücher.
Für Arbeiter und Gehülfen der Gewerbtreibenden sind Arbeilsbücher einzuführen,
welche dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzunehmen, bei welchen Arbeitgebern
und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden und ob er seinen Verpflichtungen gegen
die Arbeitgeber und gegen die Kassen, zu denen er beitragspflichtig war, genügt hat.
Die Bestimmungen über die Einführung von Arbeilsbüchern und über die Gal-
tungen von Arbeitern und Gehülfen, auf welche sich die Verpflichtung zu Führung elnes
Arbeitsbuchs erstrecken soll, über die Ausstellung und Einrichtung der Arbeitsbücher, über
deren elwaige gleichzeilige Beuuhung als Reiselegitimationen, erfolgen im Verordnungs-
wege.
5. 58.
Beschäftigung von Kindern.
Kinder unter 10 Jahren — vom 1. Jammar 1871 an Kinder unter 12 Jahren —
dürfen außer dem Hause ihrer Eltern und Versorger überhaupt nicht in einer solche
Werkstätte beschäftigt werden, für welche der Unternehmer nach §. 71 zur zgstlungn
einer Fabrikordnung verftlichtet ist.
Oeffentliche Beschäftigungsanstalten für Kinder sind von dem Verbote aus-
Venommen.
Kinder von 10 (bezüglich 12) bis 14 Jahren dürfen außer dem Hause nur in der
Tageszeit von Morgens 6 bis Abends 3 Uhr und nicht läuger als 10 Stunden täglich
beschäftigt werden. In diese Arbeitozeit sind die Unterbrechungen durch eine Miltagszeit
von einer Stunde und die sonst angemessenen Ruhezeiten einzurechnen.
Im Verordnungswege können durch die Landesregierung für einzelne Fabrikzweige,
auf welche vorstehende Bestimmungen nicht ganz passen sollten, Ausnahmen und Ab-
änderungen bestimmt werden.
Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann der Gemeindevorstand ge-
siatten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vestimmungen werden mit Geldstrasen bis fünf Tha-
“—m jedes in vorschriftswidriger Weise verwendete Kind und jeden Kontraventionsfall
geahnd
Personen, welche sich gegen von ihnen beschäftigte Kinder einer im Strafgesetzbuche
mit Strase bedrohten Handlung oder der Verleitung zu einem Verbrechen oder Ver-
gehen schuldig gemacht haben, kann idie weitere Beschäftigung von Kindern in ihren
Werkstälten durch den Beschluß des Landrathsamtes untersagt werden.