Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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I) die Mitglieder der Landesregierung und Volksvertreter, so lange sie dieses sind; 
2) Nichter, Protokellführer bei Gerichtsbehörden, Mitglieder der Staatsanwalt- 
schaft, Gensd'armes und olizeidiener, so lange sie in dieser Stellung sind; 
3) die Geistlichen aller Kirchen= und Religionsgesellschaften; 
4) die im aktiven Dienste stehenden Militairpersonen; 
5) die Volkeschullehrer; 
6) die Dienstboten; 
7) Personen, die unter einer Zustandsvormundschaft stehen; 
8) diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu Geschworenen 
untauglich sind; 
9) Persouen, welche nicht schreiben oder lesen können; 
10) diejenigen, welche mit Zuchthaus oder wegen eines die öffentliche Achtung 
entziehenden Verbrechens, insbesondere wegen Diebstahls, Veruntreuung, betrügerischer 
Handlungen, Verletzung der Sittlichkeit, Meineides, leichtsinnigen Eides, Bestechung oder 
Mißbraucho des öffentlichen Vertrauens bestrast sind, oder deßhalb unter Anklage stehen. 
5. 2. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschworenen sind berechtigt 
I) diejenigen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß 
sie den mit dem Amte eines Geschworenen verbundenen Aufwand aue eigenen Mitteln 
zu tragen außer Stande sind, 
3) Anwälte und Aerzte, 
4) Hof., Staaks= und Gemeindebeamte, welche durch ein Zeugniß ihrer vorgesetzten 
Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen. 
Jeaede Ablehnung von Seiten dieser Personen muß wenigstens drei Tage vor dem 
Begime der Sitzung eines Geschwornengerichts dem Präsidenten des Gerichtshofs angezeigt 
werden. 
Die Ablehnungsgründe unter 1. 2. und 3. können auch der Justizbehörde vor 
Aufnahme der Inhreolsfe C. ö.) angezeigt werden, worauf der die Jahresliste anfertigende 
Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen und im Falle der Billigung desselben den 
Ablehnenden nicht auf die Jahreslisle zu bringen hat. 
§. 3. 
In jeder einzelnen Gemeinde wird, — in den Städten durch den Stadtrath, in den 
Ortschaften des platten Landes durch den Orterichter (Schulzen), — eine Urlisie aller 
a zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen der einzelnen Gemeinde- 
bezirke im Monate Auguft angefertigt. In Orten gemischter Jurisdiction hat jeder der be- 
theiligten Richter dieses Geschäft innerhalb des ihm angewiesenen Gerichtesprengels zu besorgen.
	        
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