Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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sein. Die Nath darf nicht audwendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, 
wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß 
das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, 
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen 
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und 
sest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, 
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere 
Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen —* 
VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schluhreifen angenagelt und 
an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des 
Fasses ohne Verlezung der Umschnürung oder des Siegelo nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In- 
halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder 
Packeten verpackt sein 
S. 12. 
1 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
ah stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch 
leenGezen, Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst lech entzündliche Sachen, so wie 
ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegen- 
stände, Reib= oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Anallfer- 
Pyropapier, Spreugöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, 
Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben so bleiben gejettete Wolle, Kienruß- 
schwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post auggeschlossen. 
I! Die Post-Anstalten sind besugt, in Fällen des Verdachts, daß die 
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom r1*— die Declara- 
tion des Inhalts zu verlangen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration 
oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben 
— vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgeseben — für jeden entstehenden 
Schaden zu haften. 
KS. 13. 
Zur Postbe. l Slüssigkeiten, deogleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der 
roung Fäulniß ausgesetht sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher 
en und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurück. 
eenkinde. gewiesen. w 
# dergleichen Gegeustände, weun dieselben dennoch zur Besörderung 
—imem werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in
	        
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