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sein. Die Nath darf nicht audwendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da,
wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß
das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt,
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und
sest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein,
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere
Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen —*
VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schluhreifen angenagelt und
an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des
Fasses ohne Verlezung der Umschnürung oder des Siegelo nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In-
halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder
Packeten verpackt sein
S. 12.
1 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen-
ah stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch
leenGezen, Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst lech entzündliche Sachen, so wie
ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegen-
stände, Reib= oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Anallfer-
Pyropapier, Spreugöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen,
Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben so bleiben gejettete Wolle, Kienruß-
schwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post auggeschlossen.
I! Die Post-Anstalten sind besugt, in Fällen des Verdachts, daß die
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom r1*— die Declara-
tion des Inhalts zu verlangen.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration
oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben
— vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgeseben — für jeden entstehenden
Schaden zu haften.
KS. 13.
Zur Postbe. l Slüssigkeiten, deogleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der
roung Fäulniß ausgesetht sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher
en und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurück.
eenkinde. gewiesen. w
# dergleichen Gegeustände, weun dieselben dennoch zur Besörderung
—imem werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in