Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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zu entrichten hat. Nach demselben Verhältnisse werden gerechtfertigte Etat. Ueberschrei- 
lungen vergütet und etwaige Ersparnisse vertheilt. 
Art. 11. 
Zu Art. 18 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die Aussicht über den Geschäftsgang bei dem Appellationsgerichte steht den vier 
contrahirenden Regierungen gemeinsam zu und zwar wird dieses Recht in den nächsten 
drei Jahren (1863, 1864 und 1865) % aur Grhherzehü Sächichen Staateregierung. 
in den darauf folgenden drei Jahren (18 1867 und 1868) v. r dürsil. 
jüng. Linie Staatsregierung, von der iello e . we 
regierung und von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershansen'schen Staatöregierung, von 
jeder in der angegebenen Reihenfsge ein Jahr lang, hierauf wieder in drei folgenden 
Jahren (1869, 1870 „ und 1871) von der Großherzoglich Sächsischen Staateregierung 
sodann je ein Jahr ung von den sübrigen betheiligten Staatsregierungen in der vor- 
bestimmten Reihenfolge u. s. f. ausg 
Uebrigens bewendet es bei vr von der Großberzoglich Sächs. Staatsregierung über- 
nommenen Verbindlichkeit in dem Falle, wenn eine der übrigen betheiligten Regierungen 
das ihr zukommende Aussichtsrecht in dem betreffenden Jahre nicht ausüben will, dasselbe 
im besonderen Auftrage dieser Regierung auszuüben und es wird diese Verbindlichkelt auch 
der Fürsilich Reuß · Vl. Staatsregierung gegenüber von der Großherzoglich Sichsischen 
Staateregierung übernommen. 
Art. 12. 
Zu Art. 22 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Kassen= und Depositendefekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appellations- 
gerichts oder einzelner Beamter desselben verursachte Schäden werden, insofern sie nach 
Eintritt des in Art. 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunktes verursacht worden sind, 
von den vier contrahirenden Staatsregierungen nach dem in Art. 10 dieses Vertrags 
bestimmten Verhältnisse ersezt. In demselben Verhältnisse gebührt den betreffenden 
Staatskassen Nchjenige. was elwa durch den Regreß auf den Urheber des Schadens bei- 
gebracht wird 
HOb der Schaden durch einen un Großherzoglich Sächsischer oder von Fürstlich 
Schwarzburgischer oder von Fürstlich Reuß. Pl. Seite angestellten Beamten verschuldet 
wurde, macht dabei einen Unterschied überall uscht. 
Art. 13. 
Zu Art. 24 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Auch der Fürstlich Reuß. P. j. L. Staatregierung wird überlassen, zwei Advokaten 
7 Site des Weltonogerichto anzustellen, welchen die in Art. 24 des Vertrags vom 
März bez. 9. und 15. April 1850 bezeichneten Befugnisse zustehen sollen.
	        
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