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Art. 114.
Theilnehmer an einer Verabredung zum Aufruhr, welche dieselbe bei einer obrigkeit.
lichen Vehörde freiwillig und so zeitig anzeigen, daß der Verübung des Verbrechens noch
vorgebeugt werden kann, sollen mit Strafe verschont werden; ausgenommen wenn sie An-
stifter waren, welchenfalls die Anzeige ihnen nur zur Strafminderung, nach Befinden auch
zur Herabsetzung unter den geringsten geseblichen Strafsaz, gereichen soll.
Eigenmächtige Versammlungen.
Art. 115.
Die Anstiftung einer bewaffneten Jolkzwersammlung ohne obrigkeitliche Genehmigung
ist mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu belegen
Theilnehmer an Volksversammlungen, welche sich dazu mit Waffen versehen haben,
verwirken Gefäng mißstrafe bis zu sechs Monaten.
Wer einer Volksversammlung unter freiem Himmel, welche bei dringender Gefahr für
bee esni Demung und Sicherheit verboten worden ist, beiwohnt, wird mit Gefängniß-
wte bis zu vierzehn Tagen, oder mit entsprechender Geldbuße, und wenn er Anstifter
ln hit Ghängalte d0 zu sechs Monaten bestraft.
Laudfriedensbruch.
Art. 116.
Rotten sich mehrere Personen zusammen, um gegen Personen oder Sachen öffentliche
Gewalt zu verüben, so sind die Anstister und Anführer mit Gefängniß bis zu sechs Mo-
naten, die übrigen Theilnehmer mit Gejängniß bis zu drei Monaten, und wenn wirklich
Gewalt an Personen oder Sachen begangen wurde, die Anstifter und Anführer mit Ar-
beitshaus bis zu sechs Jahren, die bewaffneten Theiluehmer mit Arbeitshaus bis zu drei
Jahren und die unbewaffneten Theilnehmer mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu be-
strafen.
Die Strafe der Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer kann bis auf Zucht-
haus von aht Jahren, und der auderen Theilnehmer bis auf Arbeitehaus von drei Jah-
ren gesteigert werden, wenn die Gewalt von einer so großen Menge und unter solchen
Umständen verübt wurde, daß die Wirksamkeit der Obrigkeit gelähmt und ein Einschreiten
derselben verhindert, oder voraussichtlich zur Abwehrung des Verbrechens nicht zureichend
war. Ist aber der Obrigkeit bei ihrem Einschreiten wirklich Widerstand entgegengesebt
worden, so treten die Strafen des Aufruhrs ein (Art. 111 f.).
Störung des Hausfriedens.
Art. 117.
Wer in eines Anderen Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk widerrecht-