Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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und bei Posten, welche den Ort passiren. 
eine halbe Stunde vordem 
Bei Bahnhofs-Post- Expeditionen iriit * die greral. 
Gegenstäude die Schlußzeit erst sünf Minulen vor dem plau- 
mäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können 
diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis 
unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den 
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Brieffasten gelegt werden; 
2) für recommandirte Sendungen und für Post-Auweisungen: 
eine Stunde vor dem plamnäßigen Agange der Pest, 
und bei Posten, welche den Ort passire 
eine Stunde vor dem plammäßigen Weilergange der Post; 
3) für Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für Briefe mit 
deelarirtem Werihe und für Briefe mit Postvorschüssen: 
zwei Stunden vor dem biemmeähien Abgange der Post, 
und bei Pesten, welche den Ort passirer 
zwei Stunden vor dem planmäsihen Weitergange der Post. 
VIII. Bei Post- Tr auf Eisenbahnen werden diese Shlahgeiten 
um so viel verlängert, als erferderlich ist, um die Gegenstände von der Post 
Anstalt nach dem Bahnhof zu transportiren, und auf dem Bahnhofe setest 
überzuladen. 
IX Die Ober-Post.Directionen beziehungsweise die mit deren Funclionen 
beauftragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umslände es gestatten, ins- 
besondere bei den Bahnhofs-Post. Expeditionen, die Schluszzeiten so viel als thunlich 
abzukürzen. Zu jeder W*3 der Schlußzeiten ist die Genehmigung der 
obersten Postbehörde erforderli 
Dergleichen her, müssen zur Kennmiß des Publikums gebracht 
  
werden. 
XI Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, 
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maß- 
gabe des agauger der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintrit 
XII Die an den Dienst-Localen der Post-Anstalten befindlichen Brief- 
fasten mũssen 4 Eintritt der Schluszeit jeder Post und zu den außerhalb der 
gewöhnlichen Dienstiiunden abgehenden Pesten auch noch vor deren Abgang 
heleert werden. Bei Sendungen, welche in Brieskasten sern vom Postdienst= 
Local gelegt werden, isl auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post 
nur in so weil zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der 
Leerung der Kasten ver Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst-Loral 
elangen. Zu welchen Zeiten die Briefkasten regelmäßig geleert werden, isi 
zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
	        
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