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ken oder nach der gemeinen Meinung Verachtung gegen denselben ausdrücken, gleichviel
ob dies dem Anderen persönlich oder dritten Personen gegenüber geschieht, isl zu bestrafen:
1) wenn die ehrenkränkenden Handlungen in Thätlichkeiten bestehen, mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren, oder bei einer nicht über sechs Wochen ansleigenden
Gefänguißstrafe mit verhältnißmäßiger Geldbuße;
2) in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder verhältnißmäßiger
Geldstrafe. «
Mit der unter 2 gedachten Strafe soll auch derienige belegt werden, welcher wissent-
lich falsche, einem Anderen nachtheilige Nachrichten über dessen persönliche Verhällnisse
verbreitet.
Art. 190.
Wird einem Anderen ein Verbrechen oder eine seinen guten Ruf gefährdende Hand-
lung persönlich vorgehalten, so tritt die in dem vorigen Artikel unter Nr. 2 geordnete
Strafe ein, ausgenommen wenn der Vorhaltende durch seine Stellung zu dem Anderen
zu dem Vorhalt berechtigt war, oder nach den vorliegenden Verhältnissen eine beleidigende
Absicht nicht angenommen werden kann, und nicht schon Zeit, Ort und Art des Vorhalts
eine Ehrenverletzung für den Anderen enthält.
Namenlose Verleumdungen und Beleidigungen.
Art. 191.
Werden Verleumdungen oder Beleidigungen durch Schrift, Druck oder bildliche Dar-
stellung veröffentlicht, in allgemeineren Werken, Zeitschriften, oder einzeln durch besondere
Schmähschriften oder Schandgemälde, und ihr Urheber hat sich gar nicht oder nicht mit
seinem wahren Namen, oder es hat sich für ihn ein Anderer genannt, so soll der Urheber,
oder dieser Andere, wegen ausgezeichneter Verleumdung oder Beleidigung mit erhöhter
Strafe belegt werden, indem die höchsten Strassätze dieser Verbrechen für diesen Fall ver-
doppelt sein sollen.
Mit gleicher" Strafe sind zu belegen die verantwortlichen Redakteure von Zeitschriften,
es sei denn, daß sie den Urheber der Verleumdung oder Beleidigung benennen und dieser
im Inland vor Gericht gestellt werden kann.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Verlehungen der Ehre.
Art. 192.
Die Strafbarkeit der Verlehungen der Ehre ist nach den allgemeinen Rücsichten,
welche bei Zumessung der Strafen zu nehmen sind, und nach folgenden besonderen Rück-
sichten zu beurtheilen:
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