Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 24. 
1 Briese u. s. w., auf deren Abrsss der Frankirungs-Vermerk (srei, 
#un. franco, fr. ꝛc.) wuahstichn, radirt oder abgeändert ist, find bei der Annahme 
Eiene mrichtmelin Wenn derartig beschaffene riefe, oder Briese mit dem Frau- 
lirle ne kirungs-Vermerke, für welche das Porto durch Freimarken oder Franco-Converts 
acr #t nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vergefunden werden, so wird die Un- 
Urungezwone gültigkeit des Frankirungs-Vermerko amtlich altestirt, und die Briefe werden 
resch als unfrankirt behandelt. 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungezwang besteht, 
von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frontin in die Briefkasten 
gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Auf- 
betsonze zurückbehalten und an zu ermitteluden Uoschder Behufs der Frankirung 
zurückgegeben. 
5. 25. 
Wrst 1 In allen denjenigen Jällen, in welchen nach den vorangegangenen 
Bestimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Post-Anstalt zu 
ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht 
entfernen, ohne den Einleserungsschein in Empfang genommen zu haben, widri- 
genfalls und in so sern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder 
RKarten ersichtlich ist, vesell- für nicht geschehen erachtet werden muß. 
8. 26. 
ser. 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, und durch welche Post-An- 
talt die Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der 
] buiiti. Postbehörde bestimmt. 
S. 27. 
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor 
Er, deren Insteliing an den Adressaten zurückgenommen werden. 
o Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be- 
pinmilngee! ausnahmsweise auch, in so fern dadurch keine Störung des 
Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Um- 
speditions-Orte. 
III Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt 
erachtet, der den CEinlieferungsschein, ze aber ein solcher nicht ertheilt ist, 
das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Packet versiegelt worden ist, 
und ein von derselben Hand, von *!½5 die Original-Adresse der Sendung 
geschrichen ist, geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt. 
Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Ein- 
besershsscse wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieserung eines 
von dem Siegel zu nehmenden Abdruckes und des Duplicats der Adresse.
	        
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