Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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1) Vermögensstücke verheimlicht, verbirgt, Anderen in Verwahrung giebt oder sonst 
entfernt, um sie seinen Gläubigern zu entziehen, zu gleichem Zweck Gelder 
unter fremden Namen belegt, oder unter beenen Namen Einkäufe macht, heim- 
lich Zahlungen annimmt, oder 
2) einzelne Gläubiger widerrechtlich begünstigt, Schenkungen macht, Aktivforderungen 
erläßt, nicht wirklich vorhandene Forderungen bezahlt, Vermögensstücke unter 
dem Werth verschleudert, oder 
3) um Gläubiger zu benachlheiligen, bei Angabe seines Vermögenszustandes Aktiv. 
forderungen oder Schulden erdichtet oder verschweigt, oder zu gleichem Zweck 
Ausgaben, Verluste und Unglückofälle erdichtet. 
Art. 245. 
Wenn ein Kaufmam, Banquier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer sonst gewerbs- 
mäßig Handelsgeschäfte treibt, unter der im Eingang des vorigen Artikels gedachten Vor- 
aussebung, ihm anvertraute Waaren, Gelder oder Papiere für sich venwendet, oder seine 
Handelsbücher oder andere bei der Regulirung seines Geschäftes wesentliche Papiere ver- 
heimlicht, vernichtet oder verfälscht, oder ohne Handelsbücher zu hinterlassen, oder mi 
Hinterlassung verwirrter Handelsbücher auslritt oder seinen Aufenthalt verbir rat, so so 
er mit Arbeitshaus von einem Jahre bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft werden. 
Dieselbe Strafe trifft ihn, wenn er sich in der Absicht, seine Gläubiger durch einen 
Akkord zu verkürzen, fälschlich für zahlungsunfähig ausgegeben hat. Jedoch soll in diesem 
Fall eine Bestrasung nur daun eintrelen, wenn ein Gläubiger dieselbe beantragt hat. 
Betrügerische Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit. 
Art. 246. 
Wer durch Veranlassung des Irrthums eines Anderen das Leben oder die Gesund- 
heit einer Person in Gesahr setzt, ist mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren 
zu bestrafen; vorbehältlich der soust elwa begründeten höheren Strafe, wenn ein Nachtheil 
wirklich eingetreten ist. 
Anmahungen und betrügerische Handlungen in Bezug auf persönliche 
Verhältnisse. 
Art. 247. 
Wer sich Verrichtungen anmaßt, wozu man durch eine Anstellung von Seiten einer 
Staatsbehörde ermächtigt sein muß, ohne diese Anstellung erlangt zu haben, insbesondere 
die Verrichtungen eines Sachwalters, Notars, Mäklers, Arzles, Wundarztes, Feldmessers 
oder einer Hebamme, ohne in dieser Eigenschaft angestellt zu sein, wird mit Gefängniß, oder
	        
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