Koöniglich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 28 Jul.
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General-Verordnung, die Behandlung raudekranker Schaafe betr. d. d. 24. Jul. 1810.
Der Koͤnigl. Landthierarzt Walz hat vor einigen Jahren die wichtige Entdekung von
der veranlassenden Ursache der Schaafraude, und von den dagegen in Anwendung zu brin—
genden eben so zuverlaͤsigen als wohlfeilen Heilmitteln gemacht, auch diese Entdekung in ei—
ner bei Joh. Friedrich Steinkopf in Stuttgart herausgekommenen Orukschrift über die
Natur und Behandlung der Schaafraude vom Jahr 1809ß. öffentlich dargelegt. Da nun
die bestimmte Wirksamkeit der hierinn angegebenen Behandlungsart und des beschriebenen
Heilmittels durch mehrfältige Erfahrungen in= und außer Landes sich bestäciget hat; so
wird auf allerhöchst Königl. Befehk vom 25. Jun. d. J. hiemit verordner:
1) Es ist allgemein bekanne zu machen, daß die Schaafraude mit Sicherheit und mit
ganz geringen Kosten geheilt, und die Anleitung hiezu aus der angeführten Drukschrift
oder auch von dem Verfasser selbst, erlernt werden kann; insbesendere sind
# ) die aufgestellten Thierärzte, so wie die Chirurgen, welche sich mit Heilung kranker
Hausthiere befassen, anzuweisen, sich mit der Natur und Behandlung dieser Krank-
ke genan r o0 wachen, zirhen sind denselben auf den Fall, daß sie die Hei-
achtlicher Heerden bewirkt haben, aufmunternde öffentliche Belohnungen nach
Beschaffenheit der Umstände zuzusichern. auf fentlich *
3) He Verkauf räudiger Schaase außer Landes darf fürohin gestatter werden, bevor
Verh hurch die höhere Medizinal-Behörde erkannt ist, daß örtliche oder Jahrszeit=
k nisse der Heilung Hindernisse in Weg sezen.
4) Die Orts-Versteher
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gfdkchwtlstkek sollen, wann sich ein Schaafanbruch veroffenbart, die Schäfer und
chaafhalter ernstlich erinnern, statt der bisherigen unwirksamen Mittel sich der jeir
erfundenen Heilart zu bedienen, und an solche Personen, welche damir hinlänglich be-
kannt sind, sich zu wenden. Stuttgart „im Koͤnigl. Medir. Depart.- den 84. Jul.
1810.