Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ist die Genöthigte eine Person, welche die Unzucht als Gewerbe treibt, so kann mit 
der Strase bio auf ein Jahr Arbeilshaus herabgegangen werden. 
Art. 292. 
Hat die gemißbrauchte Person durch die gegen sie angewendele Gewalt einen blei- 
benden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder ist ihr Tod durch die Nolhzucht ver- 
ursacht worden, so kann die Strafe bio zu zwanzigjährigem Zuchthaus gesleigert werden. 
Blutschandde. 
Art. 203. 
Wer mit Verwandten in absteigender Linie den Beischlaf ausübt, ist mit ein- bis 
dreijähriger Zuchthausstrafe, und der Verwandte in absteigender Linie mit ein= bis sechs- 
monatlichem Gesängniß zu bestrafen. 
Art. 294. 
Vellbürtige und halbbürtige Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stief- 
eltern und Stiefkinder, welche den Beischlaf miteinander ausüben, sind mit Gefängniß 
von einem bis zu sechs Monaten, und wenn die Ehe, durch welche das schwiegerelterliche 
oder stiefelterliche Verhältniß begründet wurde, nicht mehr besleht, mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten zu belegen. 
Unzucht mit Verlehung anderweiter Verpflichtungen. 
Art. 295. 
Pflegceltern, Schullehrer, Erzieher und Vormünder, welche ihre Pflegebefohlenen oder 
Zöglinge zum Beischlaf gebrauchen, ingleichen richterliche und polizeiliche Beamte, Aufseher 
in Strafanstalten und Gefangenwärter, welche mit den ihnen untergebenen Gefangenen 
den Beischlaf ausüben, werden mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahr, 
oder mit Arbeithaus bis zu drei Jahren bestraft. 
Unzucht mit Personen in bewußtlosem Zustande. 
Art. 296. 
Wer eine wahnsinnige, blödsinnige oder in bewußllesem Zuslande befindliche Srauens- 
person zum außeerehelichen Beischlaf Jebraucht, hat Arbeitohaus oder Zuchthaus bis zu 
zwei Jahren verwirkt. 
Hat er den bewußtlosen Zustand zum Behuf dieses Verbrecheus selbst herbeigeführt, 
so findet zwei. bis fünfjährige Zuchthausstrafe statt.
	        
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