Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 46. Die Strattanwilte können bei einer Voruntersuchung die Unterstühung 
der Polizei= Beamten in der weiter unten geordneten Maße in Anspruch nehmen, und 
dieselben sind deren Anordnungen nn zu leisten schuldig. 
IV. Privat-Ankläger. 
Art. 47. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten (Art. 4) un. 
tersucht und bestraft werden, hat der Betheiligte diesen Antrag bei dem zuständigen 
Staatsanwalte, oder bei dem zuständigen Gerichte, welches denselben dann an den Staats- 
anwalt abzugeben hat, zu stellen. 
Haben mehre Personen an dem Verbrechen Theil genommen, oder dasselbe begün- 
stigt, so soll der gegen einen Theilnehmer oder Begnstiger gestellte Antrag auch gegen 
die übrigen gelten. 
Art. 48. Steht der Betheiligte unter Vormundschaft oder väterlicher Gewalt, so 
wird er durch seinen Vermund eder Hausvater, und wenn dieser selbst der Thäter“ sein 
sollte, durch einen ihm besonders zu behellenden Vormund vertreten. 
Hat der Betheiligte das sechszeheute Jahr zurückgelegt und ist senst willensfähig, 
so ist sein Vertreter nicht befugt, einen Antrag auf Untersuchung zu stellen, wenn der Be- 
theiligte persönlich sich gegen die Stellung des Antrages erklärt. 
Arl. 49. Der an den Staatsamwalt gelangte Antrag ist von demselben zu prü- 
sen, und, wenn er ihn für begründet erachtet, verfährt er weiter in derselben Weise wie 
bei Verbrechen, welche er von Amtswegen zu verfolgen hat. 
Findet er den Antrag nicht begründet, so kann er die gerichtliche Verfolgung ver- 
weigern; der Betheiligte kann aber hiergegen Rekurs an den Ober-Staatsanwalt 
ergreifen. 
Verweigert auch dieser die gerichtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, so 
steht dem Betheiligten frei, als Privat-Ankläger aufzutreten und die Sache selbst oder 
durch einen Anwalt vor Gericht zu verfolgen. Er hat dabei die Rechte und Befugnisse 
des Staatsamwaltes, soweit nicht etwas Anderes geordnet ist. 
Art. 50. Bei mehren Theiluehmern an einem Verbrechen, wobei nur rücksichtlich 
eines oder mehrer Theilnehmer, nicht aber rücksichtlich aller ein Antrag des Betheiligten 
auf Untersuchung erforderlich ist, findet das strafgerichtliche Verfahren von Amtswegen 
hegen diejenigen, bei welchen kein Antrag erserderlich ist, in gewöhnlicher Weise Statt, 
auch wenn gegen die anderen Tbeilnehmer kein Antrag gestellt wurde.
	        
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