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Sie haben das Recht, eine Gebũhr nach der Taxe für die Zeugengebühren zu ver-
langen; der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf seinen Antrag verfolgt werden,
jedoch bloß in dem Falle, wenn der Angeschuldigte verurtheilt wird.
Art. 192. Auch die Vereidung der in dem vorigen Artikel genaunten Personen
bei Verbrechen gegen den Besih oder das Eigenthum richtet sich nach den Regeln bei
Zeugen.
Besitz und Eigenthum brauchen von dien Persouen nicht eidlich bekräftigt zu wer-
den, wenn der Angeschuldigte sie nicht bestreitet.
Ueber Werthsermittelungen bei den gedachten Verbrechen durch den Beschädigten ent-
scheidet Arl. 43 des Strafgesebbuches.
Elftes Kapitel.
Von dem Schlusse der Voruntersuchung, der Versebhung in den
Anklagestand und der Vorladung zur Hauptverhandlung.
I. Schluß der Vornntersuchung.
Art. 193. Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald der Zweck derselben
(Arkikel 5 i ist.
II. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift.
Art. 194. Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt, insofern
nicht Anträge auf Vewollständigung der Untersuchung zu stellen sind, bei Verbrechen,
welche vor das Kreisgericht gehören, die Anklageschrist zu serligen und nebst den Akten
dem Kreisgerichte zur Beschlußfassung über die Versetzung in den Anklagestand und die
Anberaumung einer Hauptverhandlung milzutheilen.
Hält der Staatsamvalt dafür, daß die Hauptverhandlung vor ein Geschwornenge-
richt gehörig sei, so hat er die Akten dem Ober-Staatsanwalte einzusenden, welcher die-
selben der Anklagekammer des Appellationsgerichtes mit dem durch eine Darstellung der-
jenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Anklage bilden sollen, zu begründenden
Autrage überreicht: bestimmte Angeschuldigte wegen bestimmter Verbrechen auf dem Grunde
der zu bezeichnenden Strafgesetze in den Anklagestand zu versetzen und vor das Geschwor-
nengericht zu verweisen.
Hat die Anklagekammer die Versehung in den Anklagestand ausgesprochen (Art. 199,
200), so hat der Ober-Staatsanwalt die Anklageschrift zu fertigen und diese nebst den
Akten dem Präsidenten des Gerichtohofes mitzutheilen.