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felhaft, welche Meinung nachtheiliger sei, so ist darüber besonders abzustimmen, wobei die
Süünemmehtheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsihenden den Ausschlag
gieb
Alles bei Strafe der Nichtigkeit.
Art. 254. Findet das Gericht, daß ein unberechtigter Ankläger aufgetreten (Art.
207 Nr. 2) oder daß die in dem Verweisungserkenntnisse aufgeführte That durch kein
Strafgese verboten ist, so spricht es, ungeachtet des vorliegenden Verweisungserkennt.
nisses den Angeklagten jetzt noch von der Auklage frei, wenn nicht bereits *’l entgegen-
siehende Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes ergangen ist (Art. 211).
Das Gericht spricht ferner den Angeklagten frei, wenn es dafür hält, daß der That-
bestand des Verbrechens nicht hergeslellt, oder die Thäterschaft nicht erwiesen sei, oder
daß Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben.
Privatrechtliche Ansprüche, welche dem Strafverfahren angeschlossen waren, sind in
diesen Fällen zu elwaiger weiterer Versolgung vor dem Civil.Richter vorzubehalten.
Der durch das Urtheil Freigesprochene ist, wenn er verhaftet war, sofort in Freiheit
zu setzen, sofern nicht noch ein anderer Grund zu seiner Verhaftung vorliegt, oder die
ausschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in den Weg tritt (Art. 321).
Der breigesprachne kann wegen desselben Verbrechens nicht noch einmal in Anklage
genommen und vor Gericht gezogen werden; vorbehältlich der Fälle, wo eine Wiederauf-
nahme der Unersuchung zulässig ist (Arl. 335, 336).
Art. 255. Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte einer anderen That
oder eines anderen Verbrechens schuldig ist, als in dem Verweisungserkenntnisse enthalten
ist, so wird derselbe, vorbehältlich der in dem folgenden Artikel geordneten Ausnahmen,
zwar von der erhobenen Anklage freigesprochen, es bleibt jedoch dem Staatsanwalte die
weitere Verfolgung der anderen That oder des anderen Verbrechens vorbehalten und es
ist auf seine diesfallsigen Anträge das Geeignete zu versügen.
Das Gericht kann jedoch, nachdem es die Slaatsanwaltschaft deßhalb gehört hat,
auch zur sofortigen Urtheilsfällung über die andere That oder das andere Verbrechen
schreiten, wenn es nicht dafür hält, daß die Sache vor ein Geschwornengericht gehöre,
welchen Falles dieselbe an die Anklagekammer des Appellations-Gerichts zur Ertheilung
eines neuen Verweisungsbeschlusses abzugeben ist.
Art. 256. Ergibt die Hauptverhandlung, daß zu dem in dem Verweisungser-
kenntnisse bezeichuneten Verbrechen erschwerende Umstände hinzutreten, welche dasselbe zu
einem ausgezeichneten Verbrechen derselben Art machen, oder die werdn eines höhe-
ren Gerbuchen Strafsatzes bei demselben Verbrechen rochifertigen, so hat das Gericht über
das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilen; es sei denn, daß wegen der neu
hervorgetretenen erschwerenden Beschaffenheit die Zurückweisung der Sache in die Vor-