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angs derselben bei der Ober-Post-Direction beziehungsweise bei der mit deren
Hunettonen beauftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird
) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Mriefen, deren Werth
declarirt ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser drclanh worden ist, so
wie bei Post-Anweisungen:
2) bei Packeten mit und ohne Wertho-Declaration
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und
die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende
öffentliche Aufforderung, woelche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter
Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des
Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Post-An-
stalt des Abgangsorks und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes
amtliches Blatt bekannt gemacht.
VII Znzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und
nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkanft werden.
VIII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem
Verkaufe der Sachen und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post-Armen-
oder Post-Unterstühungs-Kasse nach obiger Bestimmung verfahren.
IX Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die
Post-Armen= oder Pest-Unterstützungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen, je-
doch ohne Zinsen, zurück.
X Siua unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Ver-
fahren der sremden Post-Austalt überlassen.
5. 38.
vesügengen. 1 In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Verfügungen
digungsschein, oder Schreiben mit Behändigungeschein (Insinuations-Document) gelten folgende
Vestimmungen:
1) Die Insinnationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche
ie zu bewirken sind, und bei Handeloleuten in ihren Läden und
Schreibstuben geschehen.
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres-
saten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich ange-
troffen, so ist die Verfügung
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,
c) wenn es an dergleichen Personen sehlt und die Verfügung an
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Ver-