VIII. Zwischenvorfälle, Bertagung und Einstellnug der Hauptverhandlnug.
Art. 265. Die Hauptverhandlung darf durch keine srenrigen Geschäfte unter-
brochen werden und kann nach Ermessen des Gerichtes auch an einem Sonntage oder
Feiertage fortgesetzt werden. Zu nöthiger Erholung kann nach W des Vorsitzen-
den eine kurze Unterbrechung Statt finden.
Art. 266. Störungen der Verhandlung durch den Angeklagten sucht der Vor-
sibende durch Ermahnung vesstben zu beseitigen. Im Wiederholungsfalle kann das
Gericht erkennen, daß der Angeklagte aus der Situng ganz oder zeitweilig zu entfernen
und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortzusehen sei. Das gefällte Endurtheil
wird ihm dann durch ein Mitglied des Gerichtes verkündigt.
Hat der Angeklagte aber keinen Vertheidiger. so ist ihm bei seiner Entfernung so-
sort ein solcher zu bestellen, und wenn ein Vertheidiger nicht erlangt werden kann, die
Hauptverhandlung zu vertagen.
Art. 267. Eine Vertagung der Hauptverhandlung tritt auch ein, wenn der An-
gellagte bergestat erkrankt, daß er derselben nicht mehr beiwohnen kann und nicht selbst
in deren Fortsetzung während seiner Abwesenbeit einwilligt. Willigt er ein, so ist ihm,
falls er noch keinen Vertheidiger hat, ein solcher zu bestellen, der jedoch noch immer im
Interesse des Angeklagten die Vertagung verlangen kann.
Bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte hängt die Bestellung eines Ver-
theidigers in den Fällen der Artikel 266 und 267 und die Vertagung der Verbandlung
im Falle ein Vertheidiger nicht zu erlangen ist, von dem Ermessen des Gerichtes ab.,
Art. 2668. Ergibt die Haupwerhaudlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge
wissenuch falsch ausgesagt habe, se kann der Vorsitzend c auf Antrag des Staatsanwaltes
den Zeugen sofort verhaften lassen und die Untersuchung wegen des falschen Zeugnisses
vor den zuständigen Untersuchungsrichter verweisen.
Art. 269. Vergehen und Uebertretungen, welche von irgend jemand während
der Gerichtssigung begangen werden, nicht aber Verbrechen im engeren Sinue, können
mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder am Schlusse derselben, nach Anhsrung
des Staatanwaltes, Vernehmung des Thäters und nach Befinden Abhörung von Zeugen
oder Sachverständigen, von dem versammelten Gerichte sogleich abgeurtheilt werden.
Es sind dagegen zwar die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig, jedoch ohne aufschiebende
Wirkung.
Ueber einen solchen Vorgang ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen.
rt. 270. Außer den in den Art. 217 bis 224, 257, 260, 266, 267 ange-
8R Fällen der Vertagung einer Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes
noch eine Vertagung angeordnet werden, wenn die Erhebung neuer Beweismittel erforder-
lich erscheint (Art. 246) und diese nichl sofort beigeschafft werden können, 7 ferner