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Ein Privat · Belheiligter, welcher sich nach Art. 319 einem Dauptrechismittel an-
schließen will, muß dieses binnen einer zehntägigen Nothfrist von dem Tage an thun, an
welchem er von der Einwendung eines Hauptrechtsmittels Kenntniß erlangt hat.
Art. 321. Die eingewendeten Appellationen haben aufschiebende Wirkung.
Hatte das Endurtheil des Kreisgerichtes einen verhaftelen Angeklagten freigesprochen,
so soll die Entlassung desselben aus der Hast wegen einer von dem Staatsanwalle ein-
gewendeten Appellation nur dann aufgeschoben sein, wenn der letztre sogleich bei Be-
kanntmachung des Urtheiles die Fortdauer der Haft beantragt und die Ebmorahung der
ernn zugleich wenigstens vorläufig angezeigt hat.
trt. 322. Der Angeklagte und der Staatsanwalt haben als Appellanten die Ve-
* eine Ausführung ihrer Appellation bei dem Kreisgerichte zu übergeben und etwaige
neu aufgesundene Beweiesmittel anzuzeigen. Sofern dieses nicht schon bei Einwendung
der Appellation geschehen ist, läuft ihnen hierzu eine zweite zehntägige Frist von Zeit der
ersten Frist für die Einwendung an gerechnet, welche den Umständen nach auf Antrag ein-
mal verlängert werden kann.
Dem Angeklagten ist hierzu, sowie zur weiteren Besorgung der Sache, wenn er mit
keinem Vertheidiger versehen ist, auf Verlangen ein solcher zu bestellen.
Art. 323. Die Einwendung der Appellation, auch die sich anschließende Wpela
tion eines Privat-Betheiligten, ingleichen die etwa übergebene Ausführung (Art. 322) sind
dem Gegner mitzutheilen. Von einer Haupt--Appellation ist auch jedenfalls der etwaige
Privat- etheiligte kürzlich in Kenntniß zu seen, damit er sich wegen Anschließung mit
einer Neben-Appellation erklären könne.
Bei der Mittheilung ist dem Gegner zu eröffnen, daß er binnen zchen Tagen eine
Gegenausführung übergeben könne und etwaige neue Veweismittel anzuzeigen hab
Art. 324. Der Staatsanwalt berichtet sodann an den Ober-Staatsanwalt, da-
mit dieser die Sache weiter verhaudle, und das Kreisgericht sendet die Alten an das
Appellations-Gericht ein, welches eine versäumte oder nicht gehörig veingemenhete Appel-
lation ohne Weiteres sefort verwirft, auch, wenn nach Mahgabe der Appellalions-Be-
schwerden nur über Kosten und Civil-Ansprüche zu entscheiden ist, ein Erkenntniß in nicht
öffentlicher Sibung fällen kann, außerdem aber einen Gerichtstag zur öffentlichen Ver-
handlung anseht.
Art. 326. Zu dem Gerichtstage werden sämmtliche bei dem a„Mechtemitr. Vethei-
ligte, ingleichen, wenn neue Beweismittel angezeigt worden sind und das Appellakions-
Gericht dieselben nicht für offenbar unerheblich erachtet, die a s an Zeugen oder Sach-
verständigen dergeslallt vorgeladen, daß ihnen die Ladungen wenigstens acht Tage vor
dem Gerichtstage eingehändigt werden, und es ist wegen Beischaffung elwa sonstiger Be-
weismittel die geeignete Sorge zu tragen. Das Appellations-Gericht kann auch von