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Siebenzehntes Kapitel.
Von der Vollstreckung der Strafurtheile.
Art. 350. Die Vollstreckung ergangener Strafurtheile tritt von Amtswegen ein
und wird in Sachen, in welchen der Einzelrichter in erster Instanz erkannt hat, von
diesem, außerdem von dem Untersuchungsrichter der Sache angeordnet. Jede Voll=
streckung ist aktenkundig zu machen. Ueber jedes Todesurtheil ist vor dessen Vollstreckung
dem Landesherrn Vortrag za Lurstaiten und dessen Entschließung einzuholen, ob er Be-
Unadigung eintreten lassen will
Art. 351. Dem rnuennn ist verstattet, wenn er oder sein Gegner ein Rechts-
mittel gegen das ergangene Urtheil eingewendet hat, die vorläufige Antretung der erkann-
ten Strafe zu verlangen.
Wird auf ein Rechtomittel des Gegners eine Freiheitsstrafe höherer Art erkannt, so
ist die inzwischen vrbübte Freiheitsstrafe niederer Art in ihrer ganzen Zeitdauer auf die
Freiheitsstrase höherer Art so, als wenn der Verurtheilte diese während der ganzen frag-
lichen Zeit verbüßt kunne anzurechnen.
Diese Anrechnung tritt ein, ohne daß darauf besonders erkannt zu sein braucht.
Art. 352. Tritt der Verurtheilte die Strafe nicht schon vorläufig an, so ist regel-
mäßig binnen vier und zwanzig Stunden von dem Zeitpunkte an zur Vollstreckung des
Strafurtheiles zu schreiten, wo die Frist zur Einwendung eines Rechtsmittels gegen das
Urtheil verstrichen ist, ohne daß ein solches eingewendet wurde; oder, wenn ein Rechts-
mittel eingelegt wurde, von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe zurückgenommen eder durch
ein Urtheil höherer Instanz erledigt wurde; oder, wo kein Rechtsmittel weiter zulässig
war, von dem Augenblicke der Eröffnung des Urtheiles an.
Auch in dem Falle, wenn der Verurtheilte der erkannten Strafe mubedingt sich un-
terwirst, ist zur Vollstreckung der Strafe regelmäßig binnen vier und zwanzig Stunden
zu schreiten.
Art. 353. Kann der Verurtheilte bei vorläufigem Antritte der Strafe oder bei
der Vollstreckung nach Art. 352 nicht sofort zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgelie-
fert werden, weil der Ort der Strafverbüßung vom Siße des vollstreckenden Gerichtes
enlfernt liegt, so soll die ganze Zeit, während welcher er am Sitze des Gerichtes noch
zurückbehalten wird, ihm so angerechnet werden, als wenn er während derselben die Frei-
heitsstrafe schon verbüßt hätte.
Art. 354. Die Vollziehung von „Greiheitestrasen ist aufzuschieben oder auszusetzen,
so lange der Verurtheilte sich im Zustande der Verrücktheit, des Wahnsinnes, der Raferei,
des völligen Blödsinnes oder in einem solchen körperlichen Zustande befindet, daß die Voll-
ziehung der Strafe mit der Einrichtung der Strafanstalt nicht verträglich, oder davon eine
Konohefahr. für den Verurtheilten zu besorgen ist.