Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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In keiner Inflanz werden jedoch Reisekoslen. der Anwälte erstaltet. 
Art. 375. Wenn Verleumdungen und Beleidigungen im öffenklichen Dienste ange- 
stellte Personen, welche durch deren amtliche Vorgesebte verfolgt werden, von der Beschaffen- 
heit sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder ver- 
hältnihmätige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach Gehör 
des Staaksanwaltes die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in welchem Falle 
dann das in dem sechzehnten Kapitel der Srasprozeß. Ordnung georducte Verfahren unter 
Milwirkung der Staatsanwaltschaft einkritt.
	        
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