Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

498 
von dem ersten Blalte der fraglichen Auskertigung und umfassen die Schreibgebühr mit. 
Jede dritte oder weitere Seite wird mit vier Groschen liquidirt. In Fällen aber, wo 
eine Aversional-Sportel Stalt findet, fällt jede Rücksicht auf die Seitenzahl binweg; 
namentlich ist bei Straferkenntnissen, mit Einschluß der Gründe, für jede Ueberseite nur 
die einfache Schreibegebühr anzusetzen. 
F. 4. 
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften bei Gericht, die mehr als eine 
Seite füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen enthalten. Jede nicht vor- 
schriftsmäßig voll lulcnlene Seite einer solchen Schrist darf nur für eine halbe und 
eine weniger als halb beschriebene Seile gar nicht gerechnet werden. Die Ausschrift 
wird niemals mitgezählt. 
8. 5. 
Es darf für keine gerichtliche oder außergerichtliche BVemühung Etwas gefordert 
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmier Ausatz nach unzwei- 
felhaftem Workverstande findet, es sei denn, daß durch Verweisung auf anderweite geset= 
liche Normen eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist. 
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist unstatthaft. 
F. 6. 
Die amtlichen Liquidakionen sind mit Vermeidung fremder Ausdrücke bei der Be- 
hörde auszustellen, bei welcher die Untersuchung geführt wurde. Der Untersuchungs- 
richter hat diese Ausstellung zu überwachen. Dabei sind die vor verschiedenen Behörden 
erwachsenen Sätze zuletzt in eine und dieselbe Liquidation aufzunehmen; es haben des- 
halb jene Veförden — die Staatsanwaltschaften, die Anklagekammer, der Gerichtshof — 
spätstens acht Tage nach gefälltem Spruche die bei ihnen vorkommenden Ausätze fest- 
zuslellen 100 die diesfallsige Liquidation an den Untersuchungsrichter abgeben zu lassen. 
Von dem Untersuchungsgerichte erfolgt die Einlieferung der von der Anklagekammer und 
dem Gerichtshofe liquidirten Gebühren an die Spertelverwaltung des Appellations- 
Gerichtes. 
ie Verpflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Betheiligten 
eine 2 Kostenrechnung zugefertigt worden ist. 
Insoweit die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ausdrückliche Aban- 
derungen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.