Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M 26.
(Ausgegeben den 22. September 1868.)
60. Höchste Verordnung,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der
Mitglieder des größeren Bürgerausschusses zu Greiz.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linic sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen auf Antrag des hiesigen Stadtraths und mit hierzu erklärter Zustimmung des
größeren Bürgerausschusses in Krast statutarischer Bestimmung für Unsere Residenzstadt
Greiz:
1.
Die Wahl derer, welche an die Stelle des jährlich ausscheidenden Drittheils des
größeren Bürgerausschusses, mit Inbegriff der Stadtverordneten und der Ersatzmänner
für Lettere zu treten haben, erfolgt künftig wieder nach Maßgabe F. 104 der hiesigen
Stadtordnung unmittelbar durch die stimmberechligte Bürgerschaft — durch Urwahlen.
Die Landesherrliche Verordnung vom 27. October 1854 wird andurch ausgehoben.
2.
Es ist zwwerderl die Wahl der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner vorzu-
nehmen und erst nach erfolgter Bekanntmachung des Ergebnisses durch das Amtsblatt
zur Wahl der ulrigen Mitglieder des Bürgerausschusses zu verschreiten.
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