Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Kücksendung. 
Voro. Conto, 
Gebühr. 
Umrechnung. 
S. X. 
Für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für zu- 
rückzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe 
mit Postvorschuß ist das Porlo beziehungeweise auch die Assecuranz-Gebühr für 
die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenslände 
findet ein neuer Ansatz nicht Hea. 
Recommandations-Gebühr (F. III), Gebühr für Host-Anweisungen (5 IV) 
und Postvorschuß-Gebühr (§. 6 werden bei der Rücksendung nicht noch ein- 
mal angesebt. 
S. XI. 
In Fällen, in welchen das Porto ereditirt wird, ist dafür eine Conko- 
Gebühr 1 erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn. einschließlich: 
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber 
Monatlich 5 Sgr.; 
bei einer Monallichen Summe bis zu 50 Fl. einschließlich 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber 
monatlich 18 Kr.; 
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thlr.: 
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsehung für Thaler- 
beträge suh #u bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus eredilirten 
Betrag ½ Sgr. für jeden Thaler oder arueis eines Thalers; 
bei einer Sendlim Summe über 50 F. 
für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach süor Festseung für Gulden- 
beträge sub #a bemessen, und für den über 50 Fl. hinaus ereditirten 
Belrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder 20 eines Guldens. 
§S. XIl. 
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silber- 
groschen, beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu 
erhebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landes- 
übliche Münzwährung möglichst. genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruch- 
theile, so erfolgt die Erhebung mit dem nachst höheren barstellbaren Vetrage.
	        
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