32. Regicrungs-Verordnung,
die Beschränkung der Creditfristen für Zölle, Salzsteuer und Branntweinsteuer
beirefsend.
Aus Anlaß der von dem Bundesrathe des Zollvereins des Norddeutschen Bundes
in Bezug auf die Veschränkung der Creditfristen für Zölle, Salzsteuer und Vranntwein=
steuer gefaßten Beschlüsse wird hierdurch Folgendes verordnet:
1.
Die vom 1. September 1869 ab zur Gestundung kommenden Zollbeträge sind,
insoweit für deren Einzahlung nicht schon eine kürzere Frist bestimmt ist, spätestens nach
Ablauf von sechs Monaten zu berichtigen.
2.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1870 ab wird die längste Frist, welche Kaufleuten
und Fabrikanten zur Berichtigung gestundeter Zollgefälle bewilligt werden darf, auf drei
Monate festgesetzt. Die Creditfrist für die einzelnen Zollbeträge beginnt mit dem An-
fange desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gefälle-
betrag nach dem Gesetze fiun Vheworden ist, und die Abtragung hat nach Ablauf der be-
willigken Frist von Monat zu Monat ohne Räücksicht auf den in beselbe etwa fallende
Jahres= oder Kssenschluh 5nn erfolgen. Jedenfalls müssen alle vor dem I. Oktober
kreditirten Beträge bis zum 1. Jannar 1871 baar eingezahlt werden.
3.
Die Kreditirung der Salzsteuer wird von jetzt ab gleichfalls auf einen dreimonat-
lichen Zeitraum beschränkt.
4.
Die längste Frist, welche zur Uerichtigung gestundeter Branntweinsteuer den
Vronnereltelbonen bewilligt werden darf, volm 1. September 1869 an auf sechs
Monate bis auf Weiteres festgesett, dergestalt. ben der Beginn und Lauf der Krediltfrist
für die einzelnen Steuerbeträge auf die sub 2 bezeichnete Weise zu bemessen ist.
Greiz, den 5. August 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
M. Kunze
i. V.
Vruno Merz.