Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Rücksichtlich der Untersuchung wegen diesfallsiger Contraventionen der Arbeitsgeber 
und Arbeitsnehmer leidet die einschlagende Bestimmung des §F. 3 der Publicationsverord- 
nung zur Strasproceßordnung vom 12. on 1866 Anwendung. 
26. 
Die Vorschriften gegemwätiger n treten sofort in Krast. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterzeichnet und Unser Fürst- 
liches t beifügen lassen. 
„ den 3. März 1869. 
(L. S.) Heinrich III. 
Dr. Herrmann. 
Schema zu einem Arbeitsbuche. 
Dieses Arbeitsbuch enthält vierundsechszig paginirte Seiten. 
8 
Arbeitsbuch 
ür 
(Vor. und Zunamen.) 
Gewerbe: 
Geburtsort: 
Alter: 
Statur: 
Haare: 
Augen: 
Besondere Kennzeichen: 
Eigenhändige Namensunterschrift des Inhabers. 
) 
(Ort und Datum.) (Bezeichnung der Behörde.) 
(I. S.) 
!)) Aumerkung. Au dieser Stelle ist Alles zu bemerken, was nach §§. 5 und 7, brschemich 
nach ð. 17 vorsichender Veromun zu emstellan einco. Arbeiloduchs ersorderlich und für die Aus- 
** eines zanderweiten Arbeitsbuchs vorgeschrieben ist, ingleichen eintretenden Falls wesan 
auf die Erlernung des 5n Iinen Gewerbeo (vergl. §. 7 der Verordnung) und auf die 
Bctugeanl des Inhabers (vergl. §. 23) bezieht. 8
	        
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