Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Beamte und sonstige Bezugsberechtigte haben diejenigen Zahlungen, für welche die 
Landessalarienkasse aufzukommen hatte, gegen entsprechende Quittung aus der allgemeinen 
Landeskasse zu erheben. 
Greiz, den 14. April 1869. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz. 
  
16. Negierungsverordnung, 
die Versteigerung von Waaren betr. 
Zu Beseitigung entstandener Zweifel über die Besugniß zur Waarenversteigerung 
und zu Regelung der hierauf bezüglichen Verhältnisse wird mit Sorenissimi Höchster 
Genehmigung in Kraft eines Nachtrage zu der unter'm 28. Oktober 1868 erlassenen 
Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung hiermit Folgendes bestimmt: 
Da Versteigerung von Waaren, gleichviel, ob solche nur in einem einzelnen Fall 
oder zu öftern Malen geschieht, alo Ausübung einee Handelsgewerbes zu betrachten ist, 
so ist. zwar Jedem zur Ausübung eines Gewerbes berechtigten Inländer unbenommen, 
an seinem Wohnsitr eigene oder Commissionsweise übernommene Waaren zu versteigern 
oder versteigern zu lassen; die Berechtigung zu Versteigerung von Waaren an andern 
Orten des #anoes steht ihm jedoch nur dann zu, wenn er in Gemäßheit der Gewerbe- 
Ordnung daselbst ein Zweiggeschäft gehörig angemeldel und demselben einen Siellvertreter 
vorgesect hat. 
Als Stellvertreter kann ein an demselben Orte concessionirter Auctionator an- 
gegeben werden. 
2. 
Gewerbetreibende aue andern Staaten des Norddeutschen Bundes, welche in einem 
Orte des Fürstenthums Waarenversteigerung selbst vornehmen oder durch Auctionatoren 
ausführen lassen wollen, haben in dem bekreffenden Orte ihr Gewerbe gehörig anzumel- 
den, den nach §F. 9 der Ausführungsverordnung zur Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen 
Erfordernissen zu genügen, und ebenfalls einen Stellvertreter zu bestellen. 
aeren (usländern steht eine derartige Berechtigung zu Waarenversteigerungen 
nur in so weit zu, als in deren Heimatbstaat diesseitigen Staatsangebörigen die gleiche 
Verzinuigung zugestanden ist.
	        
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