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Der zweite Absatz des §. IV. der Anlage des Reglements erhält folgende
Fassung:
Für die bei der Abgabe- (Distributions.) Postanstalt einge-
lieferten Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch
die Orts- oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung,
ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr.
oder 7 Kr. in Anwendung gebracht.
Der §F. VIII. erhält folgende Fassung:
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen
oder Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinnations-Documenten)
werden erhoben:
1) das tarismäßige Porto für den Hinweg der Verfügung,
2) eine Insinnations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.,
3) das tarifmäßige Porto für die Nücsnpnehe bes Behändigungs.
scheins,
4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der
siellung durch den Landbriesträger außerdem ein gbn nött
eld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr
Für die an Adressateni im Ser- oder Landbestellbezirke der Auf-
gabe-Postanstalt gerichicten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insi-
nuations= nn kommen in Ansatz:
Nach dem Ortsbestellbezirk
1) nat tarifmößige Vestellgebühr für Msern im Ortsbestellbezirke
der Aufgabe-Postanftalt,
2) eine n Sper von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.;
Nach dem Landbestellbezirke:
1) ein l s n von ½2 Sgr. bezw. 2 Kr.,
2) eine Insinnations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.
Die Porto= bezw. sonstigen Beträge aäS einen Brief mit
Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender
oder von den Adressaten entrichtet werden.
Der Bundeskanzler.
In Vertretung:
Delbrüc.