Geschsammlung
das Fürstenthum — älterer Linie.
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(Ausgegeben den 12. an 1672)
2. . Neglerungs-Verorduung vom 5. Januar 1872,
die Erstattung von Anzeigeberichten über außerordentliche Vorfälle
belreffend.
Sowohl im Interesse der Landesstatistik, als auch wegen elwa zu ergreifender
allgemeiner oder specieller Maßregeln ericheint es Fürstlicher Landesregierung angemessen,
*Pn allen außerordentlichen Ereignissen im Fürstenthume stets rechtzeilig Kenntniß zu
erhalten.
Es wird daher verordnet, daß über alle Vorgänge und Ereignisse, welche nach
dem Ermessen der zur Anzeige verpflichteten Behörden in obiger Beziehung von Interesse
sind, unbeschadet aller im einzelnen Falle etwa zu treffenden Verfügungen rc., un-
mitlelbar an Fürstliche Candesregierung Bericht erstattet werde.
Rücksichtlich dieser Anzeigeberichte ist das Folgende zu beachlen.
Zur Erstattung der Anzeige verpflig iet sind die Polizeibehörden, im Bezirke der
Herrschaft Burgk das Justizamt Burgk.
Geeignet zur Anzeige sind zuvörderh solgende Verbrechen: Hochverrath, Landes-
verrath, Aufruhr, Raub (insonderheit Straßenraub), Brandstiftung, Mord und zwar diese
drei zuletzt genannten Verbrechen auch im Falle bloßen Nersuchs, Bedrohung mit Brand-
stitung oder Mord, serner Tödtung, mit Gewalt gegen Personen verbundene Verletzung
des Eigenkhums, Kirchendiebstahl, Falschmünzerei, Fälschung inländischen oder ausländischen
Papiergeldes oder in, wie ausländischer Staatspapiere.
3.
Von anderen Ereignissen sind anzuzeigen:
Dringender Nothstand einzelner Ortschaften, Brände, Nothstand durch Wasser-
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