Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

66 
dem Beschlusse, daß eine Person der Staatsangehörigkeit verlustig sei, (Reichsgesetz vom 
1. Juni 1870 §F. 20, 22) zuständig. 
Die Bescheinigung, daß Jemand die Staatöangehörigreit im Fürstenthume besiht — 
Heimathschein —, wird unter Unterschrift der Fürstlichen Landesregierung ertheilt. 
Gesuche um dergleichen Urkunden und Vescheinigungen sind in den Städten an den 
Gemeindevorstand, auf dem flachen Land an das Fürstliche Landrakhsamt, im Amtsbezirke 
Burgk an das Fürstliche Justizamt daselbst zu richten, nach Befinden unter Beifügung 
der erforderlichen Nachweise (Geburtsschein, aufnahnmeltuad ꝛc. ). 
4. 
Die Bescheinigung, daß Jemand in einer Gemeinde (in einem Ortsarmenverbande) 
den Unterstützungswohnsitz habe, ist nicht zu ertheilen. 
5. 
Für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsscheins sind bei Fürstlicher Landeöre- 
gierung überhaupt 10 Sgr. in Ausatz zu bringen. Die unter 3 benannten Behörden 
haben lediglich die ekwaigen Verläge zu berechnen. 
Die Vorschriften über die Form der Heimathscheine und über die Zuständigkeit zu 
deren Ausstellung in den Regierungsbekanntmachungen vom 31. Jannar 1853 und 
24. November 1868 werden ausgehoben. 
Greiz, den 28. März 1872. 
Fürftlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Men. 
  
. Nachtrag 
zu der Regierungsverordnung vom 10. September 1870, die Ausführung 
des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1870 
betreffend. 
  
Zu Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1870 wird mit Serenissimi Höchster 
Genehmigung nachträglich zu der Regierungsverordnung vom 10. September 1870 hier- 
mit Folgendes bestimmt: 
Jede ihren Wohnort wechselnde sieuer flichige Person ist bei einer Ordnungsstrafe 
von Einem Thaler verbunden, ihren Wegzug vor dessen Erfolg unter Angabe des 
künftigen Wohnortes dem Steuereinnehmer deo bisherigen Wohnorts und ihren Einzug
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.