. 21.
Für die Arbeiten der Abschätzung eine Commission niedergesetzt, welche aus
einem Mitgliede des Gemeindevorftandes, drei Mitgliedern des Gemeinderaths und acht
bei der städtischen Verwaltung unbetheiligten Bürgern besteht.
Von letzteren acht haben mindestens zwei dem Kaufmanns= oder nbrikantenstane
sowie zwei dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesitzern und einer der Classe der
Festbesoldeten anzugehören.
Außer diesen zwölf stimmberechtigten Mitgliedern haben die Bezirksvorfteher mit be-
rathender Stimme regelmäßig den Sitzungen behrwohnen.
Das vom Gemeindevorstand FbzuorPeert Commissionsmitglied und die vom Ge-
meinderathe aus dessen Mitte zu wählenden Commissionsmitglieder haben ein Jahr zu
fungiren.
Die übrigen acht Mitglieder, von denen vier durch den Gemeindevorstand, vier durch
den Gemeinderath zu erwählen sind, fungiren zwei Jahre lang.
Von denselben scheiden jährlich vier aus. Die zuerst Ausscheidenden bestimmt nach
Ablauf eines Jahres das Loos aus der Hand des Vorsitzenden des Gemeinderaths.
Für Mitglieder, welche durch Tod oder aus gesetzlichen Gründen (5. 23) oder Ver-
zug aus dem Orte ausscheiden, werden sofort für den Rest der Amtsdauer Stellvertreter
aus dem betreffenden Stande gewählt.
35.
Ueber rechtzeitig eingegangene Reclamationen euscheidet zunächst der Gemeinderath
nach eingeholtem Gutachten der Abschätzungscommission
ird die Reclamation nicht sofort als begründet anerkannt, so hat der Reclamant
den Beweis seiner Behauptung zu führen und zwar nach freier Wahl entweder
a) durch eidliche Bestärkung seiner Angabe
oder
b) durch Darlegung seines Einkommens in der in 8. 36 auszuführenden
Weise.
Greiz, den 30. März 1872.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Bruno Merz.