Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

. 21. 
Für die Arbeiten der Abschätzung eine Commission niedergesetzt, welche aus 
einem Mitgliede des Gemeindevorftandes, drei Mitgliedern des Gemeinderaths und acht 
bei der städtischen Verwaltung unbetheiligten Bürgern besteht. 
Von letzteren acht haben mindestens zwei dem Kaufmanns= oder nbrikantenstane 
sowie zwei dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesitzern und einer der Classe der 
Festbesoldeten anzugehören. 
Außer diesen zwölf stimmberechtigten Mitgliedern haben die Bezirksvorfteher mit be- 
rathender Stimme regelmäßig den Sitzungen behrwohnen. 
Das vom Gemeindevorstand FbzuorPeert Commissionsmitglied und die vom Ge- 
meinderathe aus dessen Mitte zu wählenden Commissionsmitglieder haben ein Jahr zu 
fungiren. 
Die übrigen acht Mitglieder, von denen vier durch den Gemeindevorstand, vier durch 
den Gemeinderath zu erwählen sind, fungiren zwei Jahre lang. 
Von denselben scheiden jährlich vier aus. Die zuerst Ausscheidenden bestimmt nach 
Ablauf eines Jahres das Loos aus der Hand des Vorsitzenden des Gemeinderaths. 
Für Mitglieder, welche durch Tod oder aus gesetzlichen Gründen (5. 23) oder Ver- 
zug aus dem Orte ausscheiden, werden sofort für den Rest der Amtsdauer Stellvertreter 
aus dem betreffenden Stande gewählt. 
35. 
Ueber rechtzeitig eingegangene Reclamationen euscheidet zunächst der Gemeinderath 
nach eingeholtem Gutachten der Abschätzungscommission 
ird die Reclamation nicht sofort als begründet anerkannt, so hat der Reclamant 
den Beweis seiner Behauptung zu führen und zwar nach freier Wahl entweder 
a) durch eidliche Bestärkung seiner Angabe 
oder 
b) durch Darlegung seines Einkommens in der in 8. 36 auszuführenden 
Weise. 
Greiz, den 30. März 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Merz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.