Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
1 
(Ausgegeben den 11. ½m 1873.) 
  
28. Regierungs-Verordnung vom 6. November 1873, 
die Abänderung einer Bestimmung der Regierungs-Verordnung wegen poli- 
zeilicher Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 4. December 1871 
belrefsend. 
In Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 4. December 1871, die polizeiliche 
Beaussichtigung der Dampfkessel betreffend, wird andurch das Folgende verorduet. 
Alinca 1 des F. 33 der vorgedachten Verordnung wird audurch aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit: 
dieß der Ortspolizeibehörde (dem Fürstlichen Landrathsamte resp. den Ge- 
meindevorständen von Greiz und Zeulenroda) und dem technischen Beamten 
anzuzeigen. 
Greiz, den 6. November 13873. 
Fürstlich Reuß- Fawische Landesregierung. 
Nichter. 
vom 11. November 1873, 
die in der Rechte einer anhn. Person an die Brangenossen- 
schaft der Schloßbrauerel hier 
M 
Mlttelst Höchftlandesherrlicher Sigbuste 1 5. dieses Monats sind der „Brau- 
genossenschaft der Schloßbrauerei zu Greiz“ auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer ju- 
ristlschen Person ertheilt worden. 
Dies wird andurch zur Pgsemthe Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 11. November 18 
Füriiu Reuß-Plauische Laudesregierung. 
Meusel. 
Richter. 
24
	        
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