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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
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(Ausgegeben den 11. ½m 1873.)
28. Regierungs-Verordnung vom 6. November 1873,
die Abänderung einer Bestimmung der Regierungs-Verordnung wegen poli-
zeilicher Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 4. December 1871
belrefsend.
In Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 4. December 1871, die polizeiliche
Beaussichtigung der Dampfkessel betreffend, wird andurch das Folgende verorduet.
Alinca 1 des F. 33 der vorgedachten Verordnung wird audurch aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit:
dieß der Ortspolizeibehörde (dem Fürstlichen Landrathsamte resp. den Ge-
meindevorständen von Greiz und Zeulenroda) und dem technischen Beamten
anzuzeigen.
Greiz, den 6. November 13873.
Fürstlich Reuß- Fawische Landesregierung.
Nichter.
vom 11. November 1873,
die in der Rechte einer anhn. Person an die Brangenossen-
schaft der Schloßbrauerel hier
M
Mlttelst Höchftlandesherrlicher Sigbuste 1 5. dieses Monats sind der „Brau-
genossenschaft der Schloßbrauerei zu Greiz“ auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer ju-
ristlschen Person ertheilt worden.
Dies wird andurch zur Pgsemthe Kenntniß gebracht.
Greiz, den 11. November 18
Füriiu Reuß-Plauische Laudesregierung.
Meusel.
Richter.
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