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rata der Bevolkerung der kontribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt, daß die aus-
gehobene Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimathslandes dis-
locirten Truppenkheile zu überwesseu ist.
Ueber die Dislocation vorgedachter Negimenter bestimmt Seine Majestät der Deutsche
Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Allerhöchstdieselben diese
Truppen in ihren bisherigen Garnisonen innerhalb der betreffenden Ländergebiete belassen
und von dem verfassungsmäßig zustehenden Dislocationsrecht nur vorübergehend und in
außerordentlichen, durch militatrische oder politische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch
machen.
Artikel 3.
Die für die übrigen Waffen, einschließlich des Eisenbahn-Bataillons ausgehobenen
Wehrpflichtigen leisten ihre active Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich Preußischen
Truppentheilen des betreffenden Armer-Corps ab; desgleichen die für den Infanterie-
Dienst tauglichen Mannschaften, insoweit dieselben zur Rekrutirung der Eingangsberegten
Infanterie-Regimenter nicht mehr Verwendung finden können.
Artikel 4.
Durch vorstehende Bestimmung wird die den freiwillig in den Militairdienst ein-
tretenden jingen Leuten zustehende Berechtigung:
sich den Truppentheil, bei welchem sie ihrer activen Dienstpflicht genügen wollen,
innerhalb des Deutschen Reiches wählen zu dürfen,
nicht berührt.
Artikel 5.
Aenderungen in der bestehenden Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Land-
wehr- und Aushebungs-Vezirke sind nur unter Mitwirkung der zuständigen Großherzog=
lichen, Heregliche und Fürstlichen Behörden zulässig.
n Verwendung der innerhalb genannter Staalen domicilirenden Offiziere und
Monnschasten des Beurlaubtenstandes erfolgt durch die kompetente Militairbehörde nach
den für die Preußische Armee gültigen Vorschriften.
Arkikel 6.
Die aus den Ländergebieten der mitkontrahirenden Staaten ausgehobenen Wehr-
pflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-Regimenter oder
in andere Truppentheile des Reichsheeres eingestellt sein, leisten ihren betreffenden Hohen
Landesherren den Fahneneid unter werhslungsgemäßer Einschaltung der Gehorsamsver-
pflichtung gegen Seine Majestät den Kaise
Me 7.
Hinsichtlich der in der Unisormirung und Ausrüstung von Offizieren und Mann-
schaften der vorgetachten det ebirinhilchen Infanterie-Regimenter zur Zeit bestehenden
Abweichungen von dem für die Königlich Preußischen Linien-Infankerietruppentheile Fest-
letzten, betreffend die OSrmurkorauinn, die Kokarden, Schärpe, Portepee, Enauletten,
Shelttoe und Achselklappen, behält es sein Bewenden.