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Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die., Rück-
sorderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen
eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten
nachzuweisen i
Veie freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Ge-
währleistung in Krast.