Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

236 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die., Rück- 
sorderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten 
nachzuweisen i 
Veie freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Ge- 
währleistung in Krast.