Aulage C. Gu §. 21. 26. 27. 28. 32. 36. 37
Nationale
der
als kriegöbrauchbar auerkannten und ausgehobenen') Mobilmachungs-Pferde aus dem
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
*) 1. In den Blanquets für die Musterungskommissionen fallen die Worle „und
ausgehobenen" fort.
In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Be-
zeichnung des Truppentheils r2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der
Ueberschrift beizusügen.
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungskommissarien und Tara-
toren durch Namens-Unterschrift und Datum zu vollziehen.
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