Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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4. Kirchen, Schulen, Armen= und Waisenanstalten und andere milde Stistungen, 
welche vom Staate go0 bei Verleihung der Rechte juristischer Personen oder sonft 
ausdrücklich anerkannt 
5. Erbschaften n Vermächknisse, welche weniger als 100 Mark betragen. 
Das angefallene Vermögen wird versteuert 
A. mit Drei vom Hundert, wenn es gelangt: 
1. an Ehegatten, welche alleinige Erben des Verslorbenen sind, oder mit 
Seitenverwandten desselben oder demselben nicht verwandten Personen zu- 
sanimentrefen., 
2. an Wahlkin 
3. an voll- n Whalbbüruige Geschwister oder deren Kinder. 
mil Sechs vom Hundert, wenn es gelangt: 
1. an vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten Grade 
römischer Compukation, 
2. an Stieskinder oder Stiefeltern, 
3. an Schwiegerkinder oder Schwiegereltern, 
4. an Schwäger und Schwägerinnen. 
C. mit Acht vom Hundert 
in allen anderen Fällen. 
5. 4. 
Bei Feststellung der Erbschaftssteuer kann auf ein Verhälkniß der Erbinteref- 
senten, welches durch richterliches Eelemmtuß oder Verlrag schon vor erfolgtem Anfalle 
aufgehört hat, nicht zurückgegangen wer 
Der Steuersatz von Lehns-- oder bo aemunchenfs wird lediglich nach dem Ver- 
wanischasiegrare z dem letzten Juhaber des Lehns= oder Fideikommisses und dessen 
fedeemaligem Nachfolger im Besite desselben so bestimmt, wie dieß vorstehend in §. 3 A. 
B. C. angeordnet worden. 
5. 
Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen diejenigen, 
denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden. 
⅛ d daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben gehörige ausslehende 
horderungen, auch die, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet oder die ihm erst 
mit dem Anfall erlassen werden, hinzuzurechnen. 
Dagegen kommen auch in Abzug von der sleuerpflichtigen Masse alle Schulden 
und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. 
nsoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, welche mit 
dem Anfall übernommen werden und welche im Geldwerthe zu veranschlagen sind, kommt 
der Werth dieser Leistungen von der Ziwenduns in Abzug. 
Vermögen, welches zur VBegründung einer angeordneten oder einem Erben, Ver- 
mächtnißnehmer #c. ausgetragenen Stistung — mit Ausschluß der Fideikommiß= und der
	        
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