Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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wird vor dem Beginne jeden Grschästtjahrrs aus der Zahl der Mitglieder des Landge- 
richts von Unserer Landesregierung bestimmt. 
Der Commissar leitet und entscheidct die Rechtssachen mit den Befugnissen und den 
e eines Amtsrichters. 
weite Instanz über demselben wird durch das Landgericht gebildet. An dessen 
*o und Cntscheidungen darf solchenfalls das committirte Mitglied nicht Theil 
nehme 
5S. 6. 
Der Erlaß näherer Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
für das Deutsche Reich und der übrigen Veichbuslizgesehe bleibt vorbehalten. 
Die Abtheilung A. des Gesehes vom l September 1868 sowie alle bezüglichen 
sonstigen Vorschristen sind — soweit deren Bestimmungen mit den Neichtiusihaesehen 
und gegenwärtkigem Gesetze in Widerspruch siehen — von dem Tage ab aufgehoben, an 
welchem das Gerichtsverfassungsgeset aus das Deushe, Reich in Kraft tritt. Mit dem- 
selben Tage tritt auch das gegenwärtige Gesetz in 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz aardh vollzogen und Unser Fürst- 
liches Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, am 21. November 1878. 
(L. S.) Heinrich XXI. 
Faber.
	        
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