8.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so
viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die let-
teren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Göterzügen,
bis einschließlich ? “x der P. Theil, der 12. Theil,
u ½ "U a00 u « » u I
» u l 200 „ 5. i 8. u
u u s00 ? 4. u u 7. u
u ½ 1 60 ½ 3. » » u
2 u 40 u 2. u
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Zuge, # mit der Geschwindigkeit
der Versonenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Reigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern
die nächst geringere Reigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der * bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Tben, und
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgeseyzt werden, wenn
die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht über-
schritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3. dur dbreinele Kontrol-Apparate die Hahrgelchbendigtet des Zuges genau fest-
estellt
Van Brchuag der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene
Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das Bremsen der
Züge von den Aussichtsbehörden besondere Vorschrite zu erlassen.
§. 15.
Sämmtliche Personen-, Post- und Seinenen, sowie die als Schlußwagen laufen-
den Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche so
anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke
desselben hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren
Falle höchsteno 3,000 Meter, im ledteren höchstens 3,600 Mecter betragen, während die
Milte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens Fr 00, Meter, im letzteren
höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein d
Die Vaternenstühen müssen einen quadratisch konischen Huerschiit im Ichien von
0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Vreite bei 0,076 Meter Höhe
derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestelll werden. 5½r -ue
Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen