Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier 
Bahn vor- und rückwärts laufen. 
5. 25. 
Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Absahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befind- 
lichen Wagenahiren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
üge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in 
Stationsdistanz folgen. 
5. 26. 
Die größte zulässige SFahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 
1: 200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser: 
für E.i auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minnte; 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute; 
für Arbeitszüge= 
u) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der 
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen 
im §F. 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter 
in der Minute 
festgesetzt. 
ünter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde 
oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden. 
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1: 200 und Krümmungen von 
weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen ver- 
ringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen 
Geschwindigkeiten zu bezeichnen. 
Personenzüge, welche durch Lokomoliven befördert werden, deren sämmtliche Achsen 
vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der 
Stunde oder 750 Meter in der Minnte fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
Die größte Geschwindigkeit leer rendk, Lokomotiven mit dem Schornstein voran 
wird im allgemeinen auf 40 Rilomeler in der Stunde und für Lokomotiven, welche für 
Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor 
der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer festgesebt. Größere Geschwindigkeiten können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller alo 30 Kilometer in der 
Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (cfr. §. 24). 
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln 
sahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
Langsamer muß gefahren werden:
	        
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