Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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An Wellenleitungen und Niemenscheiben dürfen außerhalb der die Riemenscheiben 
begrenzenden Seitenebenen keine hervorragenden Schrauben, Nägel, Keile oder ähnliche 
Erhöhungen vorkommen. 
Treibriemen, welche niedriger als 1,88 Meter über dem Fußboden durch die 
Arbeitsräume oder durch die Gänge geführt werden, müssen, soweit der Betrieb es 
läßt, im Vereiche des Verkehrs der Arbeiker mit einer schübenden Verkleidung versehen . 
Bei Triebwerken, deren Wellenleilungen höher als 1,88 Meter über dem Fußboden 
liegen, und deren Construktion die Anwendung von sogenannten Riemenwerfern zuläßt, 
darf das Aufbringen der Riemen während des Betriebes nicht mit der Hand, sondern 
nur mittelst Riemenwerfer geschehen. 
Ist nach der Construktion des Triebwerkes die Anwendung von Riemenwerfern nicht 
thunlich, so dürsen die während des Betriebs herabgefallenen Aicmen nur wieder aufge- 
legt werden, wenn zuvor die bezügliche Welle außer Betrieb gesetzt ist. 
Ebenso dürfen Maschinentheile nur während des Situslen der Maschine geputzt, 
geschmiert oder geölt werden. 
5S. 7. 
Kinder dürfen unter keinen Umständen in Räume, in denen sich umgehende und 
freiliegende Maschinentheile befinden, während diese in Bewegung sind, zugelassen werden. 
erden sie dennoch in Räumen, in denen Maschinentheile in Bewegung sind, angetroffen, 
so trifft die Strafe den Arbeitgeber. 
S. 8. 
Arbeiler, welche ihre Beschäftigung in die unmillelbare Nähe umgehender und frei- 
liegender Maschinentheile führt, dürsen während der Arbeil beziehungsweise während des 
Aufenthalts bei diesen Maschinentheilen nur solche Kleidung tragen, die dem Körper und 
inöbesondere den Armen eng anliegt. Namentlich ist diesen Arbeitern das Tragen von 
losen Schürzen während der Arbeit resp. des Aufenthalts bei den genannten Maschinen- 
theilen untersagt. Die Aleidung der weiblichen, in gleicher Weise beschäftigten Arbeiter 
muß im Oberlheil und an den Armen ebenfalls eng anschließen und nach unten zu mit 
einem Bande zusammengehalten sein. 
4 . 
Alle Räume der obgedachten Anlagen, in welchen Maschinen aufgestellt sind, müssen 
während der Arbeitszeit durch Tageslicht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein, daß 
die bewegten Maschinentheile als solche leicht erkennbar sind. 
5. 10. 
Die Fußbodenöffnungen für Fahrstühle und Winden sind mit festen und sicheren 
Geländern zu versehen. 
Die Fahrstühle dürfen nur zur Beförderung von Sachen und nicht auch von Per- 
sonen benutzt werden. 
F. 11. 
i gewerblichen Anlagen, in welchen Koch= und Siedearbeiten mit offenen Be- 
hältern vorkommen, müssen, soweit es der Betrieb zuläßt, Schutzvorrichtungen zur Ver- 
hütung des Hineinstürzens der Arbeiter hergestellt sein.
	        
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