Gesetzsammlung
das Fürstenthum gas Aelterer Linie.
(ainegegeten am 20. S., 1878.)
19. Gesetz#n vom 2. Juli 1878,
die Fischerei betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste, von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
1.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Fischerei in allen natürlichen und Finssichen
fließenden Gewässern und in den als Anhänge solcher zu betrachtenden und damit in Ver-
bindung stehenden, oder durch Flußkorrektionobauten davon bei gewöhnlichem WMaszrstande
** Sgetremte Wasseransammlungen.
Auf Teiche und andere stehende Gewässer sowie auf die im Privatbesithe befindlichen
Abzugs- und Verbindungsgräben solcher leiden gegenwärtige Bestimmungen mit Aus-
nahme der Vorschriften wegen des Verkaufs, des Feilbietens und des Versandte von
Fischen keine Anwendung.
S. 2.
Geichessene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
aalle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natürlichen Ge-
wässer in Verbindung slehen oder nicht,
2. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten
Verbindung fehlt.
Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer hiernach als ein geschlossenes anzusehen sei,
werden im Verwaltungswege entschieden.
F. 3.
Den Fischen im Sinne dieses Gesetzes sind die Krebse gleich zu achten.
KS. 4.
Die Fischerei in fließenden Gewässern sleht den Eigenthümern des Fischwassers resp.-
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Geltungsbe-
bereich.
Filcher-
rechtigung.