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schuld nur nach Verhällniß seine# Erbtheils, wegen eines Vermächtnisses aber insoweit
belten gemacht werden, als der Erbe damit beschwert ist.
n Gegenständen, welche ein Erbe zu Gunsten seiner Miterben einzuwerfen hat, findet
die alenrhe nicht statt.
. 21.
An den in Folge gültiger Acte an unbeweglichen Nachlaßgegenständen beftellten
Hypotheken oder an beweglichen Nachlaßgegenständen bestehenden Faustpfandrechten ändert
die e nichts
veder Erbe an Nachlaßgegenständen für andere, als Nachlaßschulden, Pfand-
rechte i haftet sein eigenes Vermögen für die auf diese Pfandgläubiger aus den
hwesbebmest benbl kommende Summe.
§. 22.
Bei Absonderung der Erbschaft sind die von dem Erben wegen der Erbschaft ver-
wendeten Kosten, ingeihen. die von ihm bezahlten oder gültig übernommenen Erbschafts-
schulden in Abzug zu bringen. Wegen der von dem Erben für Miterben gezahlten Schuld-
antheile steht dem Erben (beziehungsweise der Absonderungswasse) ein Anspruch auf Schadlos-
haltung gegen dieselben zu.
§. 23.
Die Absonderung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen von Gegenleistungen
für ewberte, Nachlaßgegenstände.
5 Absonderungsrecht nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver-
mögen P5 *m½ geltend gemacht, so findel §. 38 der Konkursordnung entsprechende
Anwendung.
g. 24.
Vermächtnisse und andere Freigebigkeiten des Erblassers gelangen bei der Absonderung
erst nach den „eri Erbschaftsschulden zur Befriedigung-
ach der Befriedigung der Croschnsteglzuecher und Vermächtnißnehmer von
der abgesondertrn Masse noch etwas übrig, so gehört dieser Ueberschuß zum Vermögen
des Erben beziehungsweise zur Konkursmasse.
§5. 25.
Dem Nachlaßgläubiger oder Vermächtnißnehmer, dessen Anspruch an den Nachlaß
durch Annahme des Erben zum persönlichen Schuldner oder auf andere Weise eine No-
vation erfahren hat, steht das Absonderungsrecht nicht zu.
Dasselbe ralicht, soweit es innerhalb eines Jahres vom Tode des Erblassers nicht
geltend bemacht wird
(Zu §. 54 der Konkursordnung und zu 5. 12 und 13 des Einführungsgesebes).
5. 26.
Im gleichen Range * den in §. 54 der Konkursordnung unter 5 aufgeführten
ss werden befriedig
1. solche Verderungent dr Kinder und Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners, welche