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100 Mark bis 200 Mark zwei Mark, bei höheren Forderungsbeträgen von jedem vollen
oder angesangenen Hundert eine Mark mehr in Ansatz zu bringen und vom Leistungs-
pflichtigen eheben.
Für die in F. 5 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bemerkten Amtshand-
lungen eines solchen kommt die im Vorstehenden für Pfändungsacte bestimmte Gebühr in
Ansatz.
b.
Für die in den §§. 6 und 7 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bemerkten
Amtshandlungen berechnet und erhebt der Gerichtsvollzieher die dort geordnete Gebühr.
x.
Hat eine Vollstreckungshandlung, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an Ort und
Stelle begeben hatte, zufolge entsprechender Anwendung der Vorschriften des §. 691 Ab-
sab 3, 4, 5 der Civilproceßordnung — wobei der Zeitpunkt der Aushändigung der voll-
streckbbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher an die Stelle desjenigen der Erlassung
des zu vollstreckenden Urtheils tritt — oder in Folge der Zurücknahme des Auftrages
Seiten der Volsstechngebeheree nicht stattgefunden, so hat derselbe in den Fällen der
55. 4 und 5 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher die Hälfte der in diesem Para-
graphen unter lit. u für die gleichen Fälle geordneten Gebühr, in den Hällen de 6
und 7 der Gebührenordnung für Gerichtovollzieher eine Gebühr von 1 Mark 50 M zu
berechnen und zu erheben.
d.
Wird der Auftrag zur wangswollstecung durch Leistung an 5on Gerichsolhsehen
bevor er ga an Ort und Stelle begeben hatte, erlediget, so erhält d
Jhlunhen und eisusbhen von vertretbaren Sachen ein ah teil der nach
..7 der Gebũhreuordnung für Gerichtsvollzieher zu berechnenden Sate, jedoch
A#t unter 50 Mennige, bei Uebergabe von Naturalien eine Gebühr von
o.
Erfolgt die Leistung an den Gerichtsvollzieher, nachdem sich derselbe an Ort und
Stelle begeben hatte, so erhält derfelbe
bei Zahlungen die Hälfte der nach Maßgabe von F. 7 der Gebührenordnung
für Gerichtsvollzieher zu berechnenden Säßte, jedoch nicht unter 1 Mark,
bei Uebergabe von Naturalien eine Gebühr von 2 Mark.
s.
Die 88. 12, 13, 14 Absatz 1, 2 und 3, §F. 15, 16 und 17 der Gebührenordnung
für mSiz und die Vestimmung. über Fäuigteit von Gebühren und Auslagen
des Gerichlsvollziehers in §. 20 derselben Gebührenordnung finden auf die nach Maß-
habe der Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen der Gerichts-
vollzieher und die sonstigen Vorschriften der besagten Gebührenordnung auf solche Jälle,
für welche die gegenwärtige Verordnung Beslimmungen nicht enthält, entsprechende An-
wendung.
Der Gerichtsvollzieher hat Berechnung der von ihm eingeforderten oder erhobenen
Gebühren und Auslagen in den Händen des betreffenden Schuldners zurückzulassen. Hier-