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. Alle Perjonen, welche für sich oder ihre Bamilie Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufftellung der Urliste
zurückgerechnet, empfangen haben.
Alle Personen, welche wegen geistigen oder körperlichen Gebrechens zu dem
Amte eines Geschworenen oder Schöffen nicht geeignet sind.
III.
Alle Personen, welche die Befähigung zu diesen Aemtern in Folge strafgericht-
licher Verurtheilung verloren haben.
4 Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann.
Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt sind.
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12. Gesetz vom 18. April 1879,
die communale Bestenerung der Wanderlager und Waarenauctionen betr.
Wir Heinrich der Iwei und Iwanzigste v von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. rc.
verordnen, mit Zustimmung des Landlags, was folgt:
. 1.
Durch Ortsslatut kann eine besondere communale Gewerbesteuer des Gewerbebetriebs
mittelst Wanderlagern oder Waarenauctionen eingeführt werden.
. 2.
Diese communale Gewerbesteuer setzt die erfolgte Entrichtung der Staatsgewerbe-
steuer von dem gedachten Geschäftsbetrieb nach Maßgabe des Landesgeseßes vom 17. Juni
vorigen Jahres, die Befleuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen betreffend, voraus
und kann bis zur Hälfte des Betrags der letzteren erhoben werden.
8. 3.
Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Entrichtung der fraglichen connnunalen Gewerbe-
steuer begonnen werden, bei Meidung einer dem vierfachen Betrage der letzteren gleich-
kommenden Geldstrafe.
Urkundlich haben Wir biche Gesetz oͤchsteigenhändis vollzogen und Unser Fürst=
liches Gseel beisügen lassen
en Greiz, am 18. Ipril 1879.
.8.) Heinrich XXII.
ber.