Zweiter Titel.
Der Vorbereitungsdienst.
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Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, eine
Vorbereitungszeit von drei Jahren im praltischen Justizdienste zurückgelegt haben
Bis zum 1. Oktober 1883 kann die Zulassung zur zweiten Prüfung nach zweijähr
dgem Vorbereitungsdienste erfolgen.
Mährend der Vorbereitungczeit ist. der Kiereider bei Gerichten und Staaksanwalt-
schasten sowie bei Rechtsanwälten zu beschästigen.
Der Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwälten soll in der Regel sechs Monate dauern.
20.
Die Beschäftigung der Referendare i so einzurichten und zu leiten, daß sich dieselben
in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwaltschaftlichen und Bureaudienstes,
sowie des Rechtsauwaltsberufes eine solche Einsicht und praklische Gewandtheit erwerben,
wie sie zur selbstständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalte, so-
wie zur selbstständigen Ansübung der Nrhttamwallschaf. erforderlich ist.
Die allgemeine Beaussichtigung und Nüra des Vorbereitungsdienstes steht der
Landeojustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung der Referen-
dare an die Behörden und Rechtsanwälte.
Die besondere Beaufsichtigung und beitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vor-
ständen der Gerichte, den Staatsanwällen und den Rechlsanwälten ob, welchen der
Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugniß über
das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Referendars
und die in denselben hervorgelretenen Mängel der Landesjustizverwaltung zu übermitteln.
Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
23.
Die mit der Leitung des Vorbereitungsdiensies betrauten Personen werden vor Allem
boachten, ob % wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Referendare der ausschließ-
liche 3 6 Vorbereitungsdiensles, demgemäß also eine jede durch diesen Zweck nicht
anhen auf Aushilfe und Erleichterung des Beamten gerichtete Thätigkeit der Re-
ferendare zu vermeiden ist.
Sie werden ferner, soweil die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Ausbildung dies
gestaltet, die Anlagen, Neigungen und Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten Referen-
dare in Betracht ziehen.
Die Vorstände der Kollegialgerichte insbesondere werden Sorge kragen, daß die Re-
ferendare regelmäßig an den Siungen Theil nehmen, die von ihnen bearbeiteten Sachen
mündlich vortragen, ihre Ansicht in freier Rede entwickeln, auch bei der Verhandlung
anderer, als der von ihnen bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Aeußerung ihrer
Ansicht veranlaßt werden.