Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

54 
§. 39. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Slimmenmehrheit 
und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. 
In dazu geeigneten Fällen kann der Zensurgrad „sehr gut bestanden ertheilt werden. 
5. 40. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die 
Landesjustizyerwaltung durch Vorlegung der Prüfungoakten in Kenntniß zu setzen. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars zum 
Gerichtsassessor. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landesjuftizver- 
waltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungödienst zurückverwiesen. 
§F. 41. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüsung gestaktet, deren Erfolglosig- 
keit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. 
§. 42. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß eine 
zweite rechtswissenschaflliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern 
seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungskommission, vor 
welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder beide den Anforder. 
ungen genügen. 
F. 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark erhoben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.