Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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§.  39.
Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  sei  oder  nicht,  wird  durch  Slimmenmehrheit
und  zwar  nach  dem  Gesammtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  entschieden.
In  dazu  geeigneten  Fällen  kann  der  Zensurgrad  „sehr  gut  bestanden  ertheilt  werden.

5.  40.

Von  dem  Ausfall  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  die
Landesjustizyerwaltung  durch  Vorlegung  der  Prüfungoakten  in  Kenntniß  zu  setzen.

Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erfolgt  die  Ernennung  des  Referendars  zum
Gerichtsassessor.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  der  Referendar  von  der  Landesjuftizverwaltung
  auf  mindestens  neun  Monate  in  den  Vorbereitungödienst  zurückverwiesen.

§F.  41.

Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  zweiten  Prüsung  gestaktet,  deren  Erfolglosigkeit

  den  Ausschluß  vom  höheren  Justizdienste  bewirkt.
§.  42.

Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,  daß  eine
zweite  rechtswissenschaflliche  Arbeit  oder  eine  zweite  Relation  oder  beide  nicht  zu  fordern
seien,  sofern  nach  dem  einstimmigen  Urtheile  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission,  vor
welchen  die  Prüfung  abgelegt  worden  ist,  die  eine  oder  andere  oder  beide  den  Anforder.
ungen  genügen.

F.  43.
Für  die  zweite  Prüfung  werden  an  Gebühren  je  fünf  und  vierzig  Mark  erhoben.