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Diese Stiftung hat mittelst Höchstlandeoherrlicher Signatur vom 2. vorigen Monats
die Rechte einer milden Stiftung verliehen erhalten.
Dieß wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 7. März 1884.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
i. V. Weidinger.
C. Perthes.
. Regierungs-Bekanntmachung vom 10. März 1884,
eine Ergänzung des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 16. Dezember 1875 betr.
Mit Höchster Genehmigung wird in Uebereinstimmung mit der für das Königreich
Preußen erlassenen Vorschrift zur Ergäuzung dre F. 4 des Pferde-Aushebungs-Reglements
vom 16. Dezember 1875 (Gesetzsammlung von 1875 S. 219) hierdurch bestimmt:
Außer den Pferdebesibern, welche nach §. 4 a, b, c des gedachten Reglemenis
nicht verpflichtel find, ihre von diesen Bestimmungen betroffenen Pferde zu den periodischen
Vormusterungen vorzuführen, sollen hiervon auch die Besiher solcher Pferde, welche laut
obriekeitlice Altestes auf beiden Augen blind sind, allgemein diopensirt sein
Diese für die Vormusterung gestattete Ansnahme findel jedoch auf von Verfahren
bei Beschaffung der Mobilmachungspferde keine Anwendung.
Greiz, am 10. März 1884.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
i. V. Weidinger.
C. Perthes.
10. N Bekanntmach vom 18. März 18
die oseee der Weinpflanzungen mit Nücksicht auf die hirung
derselben durch die Reblauskrankheit betreffend.
Aue Anlaß des Reichsgesetzes vom 3. Juli vorigen Jahres, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung der Reblauskrankheit (Reichsgesebbblatt S. 149), werden die Gemeinde-
vorstände de# Landes angewiesen, den elwa in ihren Bezirken bestehenden Weinaupflan-
zungen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und elwaige Fälle der Infizirung solcher